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BGH, Beschluss vom 29. September 1983 – III ZR 213/82

GmbHG §§ 15, 34, 61; ZPO § 1041

a) An die Begründung von Schiedssprüchen können nicht die für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäbe angelegt werden. Die Begründung eines Schiedsspruchs muss lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen; sie darf sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken und muss zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (vgl. Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Aufl. 1979 S. 143,181). Die Begründung muss die tragenden Erwägungen des Schiedsgerichts erkennen lassen; sie braucht sich jedoch weder mit allen einzelnen Einwänden des Klägers ausdrücklich auseinanderzusetzen, noch sämtliche Zeugenaussagen ausdrücklich zu erörtern; dies wird nicht einmal von der Begründung des Urteils eines staatlichen Gerichts gefordert (vgl. BVerfG JZ 1977, 20; BGHZ 39, 333, 338).

b) Dass das Schiedsgericht nicht allen Beweisanträgen des Klägers nachgegangen ist, stellt keinen wesentlichen Verfahrensverstoß im Sinne des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar (vgl. BVerfG, Vorbescheid vom 14. Oktober 1958 – 1 BvR 486/58 – mitgeteilt bei Arndt, NJW 1959, 6 Fn. 6; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1965 – VII ZR 149/63 = KTS 1966, 45; Schwab aaO S. 103).

c) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist auch im Schiedsgerichtsverfahren zu beachten; das Schiedsgericht ist aber z.B. nicht gehalten, den Parteien seine Rechtsansicht mitzuteilen (BGHZ 31, 43, 46; 65, 59, 63).

d) Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist das staatliche Gericht weder an die tatsächlichen Feststellungen noch an die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts gebunden, sondern hat selbständig zu prüfen, ob ein solcher Verstoß vorliegt (BGHZ 30, 89, 95; 46, 365, 370; BGH NJW 1972, 2180, 2181; NJW 1973, 98, 100).

e) Eine Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass ein Gesellschafter einer GmbH aus wichtigem Grund durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen werden kann, ist zulässig (BGHZ 9, 157, 160; 32, 17, 22). Auch bei einer lediglich aus zwei Gesellschaftern bestehenden GmbH ist das nicht anders (BGHZ 32, 17, 22).

f) Die Festsetzung der AbfindungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Festsetzung der Abfindung
beim Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Ausscheiden eines Gesellschafters
kann im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich frei geregelt werden. Wird für den Fall der Ausschließung eine dem Wert der Beteiligung nicht voll entsprechende Abfindung vorgesehen, so ist diese Regelung als solche nicht Sittenwidrig (vgl. BGHZ 65, 22, 26 ff.); es ist nur zu beachten, dass damit „eine Art Vertragsstrafe“ verhängt wird (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 7. Aufl., § 34 Anh. Rdn. 41) und daher die Voraussetzungen einer solchen vorliegen müssen.

g) Dass eine vorgesehene Abfindung nicht zugleich mit der Ausschließung festgesetzt, sondern die Festsetzung später nachgeholt wird, macht die Ausschließung ebenfalls nicht Sittenwidrig.

Schlagworte: Abfindung, Ausschluss, Gesellschafter, Gesellschafterbeschluss, Nichtigkeitsgründe, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren