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BGH, Beschluss vom 3. April 2000 – II ZR 379/99

GmbHG §§ 10, 35; BGB § 181

Ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann nur auf Grund einer Satzungsregelung vom Selbstkontrahierungsverbot befreit werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Satzung eine solche Befreiungsmöglichkeit vorsieht, der Alleingesellschafter sich vor dem Notar zum von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer bestellt und die Bestellung in das Handelsregister eingetragen wird. Hingegen bedarf es keiner Satzungsregelung derart, dass der konkret benannte oder der jeweilige Alleingesellschafter-Geschäftsführer dispensiert sein soll.

Schlagworte: Alleingesellschafter, Bestellung zum Geschäftsführer, Ein-Personen-Gesellschaft, Geschäftsführer, Gesellschaftsvertrag, Handelsregister, Notar