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BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 – II ZR 36/07

§ 707 BGB

Das durch § 707 BGB geschützte mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesellschafters kann nicht berührt sein, wenn er einem Gesellschafterbeschluss zustimmt, der zu im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehenen weiteren Beitragspflichten führt.

Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
eine Nachschusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus grundsätzlich nicht. § 707 BGB ist jedoch u.a. dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen haben (sog. gespaltene Beitragspflicht; Sen.Urt. v. 5. November 2007, Umdr. S. 7 f. m.w.Nachw.). Allerdings ist auch in diesem Fall das mitgliedschaftliche Grundrecht jedes Gesellschafters zu wahren, nicht ohne seine Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden. Sollen über die eigentliche Beitragsschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden, muss dies deswegen aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen (Sen.Urt. v. 5. November 2007, Umdr. S. 8 m.w.Nachw.). Zudem muss auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der laufenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 5. November 2007 aaO m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 2 f.).

Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend dar (§ 561 ZPO). Die Revision verkennt, dass die Beklagte bereits deshalb zur Zahlung der eingeklagten Beträge verpflichtet ist, weil sie bei persönlicher Anwesenheit in der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 16. Mai 2003 dem dort einstimmig von allen Gesellschaftern der Klägerin gefassten Beschluss über die Gesamthöhe der zu leistenden Beitragszahlungen zugestimmt hat. Das durch § 707 BGB geschützte mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesellschafters ist nicht berührt, wenn er mit seiner Zustimmung – zu einem im Übrigen einstimmig gefassten Gesellschafterbeschluss – mit Beitragspflichten belastet wird.

Schlagworte: antiziperte Zustimmung, Beiträge der Gesellschafter der GmbH & Co. KG, BGB-Gesellschaft, Einlage, gespaltene Beitragspflicht, Haftsumme, Kapitalbeteiligung, Nachschusspflicht, Personengesellschaft, weitere Beitragspflichten, Zustimmung