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BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 181/13

BGB §§ 195, 196, 313

a) Zur Durchsetzung des Anspruchs aus § 313 Abs. 1 BGB kann der Zuwendende eine von ihm formulierte Änderung des Vertrages zum Gegen-stand der Klage machen oder unmittelbar auf die Leistung klagen, die sich aus der von ihm als angemessen erachteten Vertragsanpassung ergibt. Letzteres ist nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs aus der Anpassung, sondern zugleich die Durchsetzung des Anspruchs auf Anpassung (BGHZ 191, 139 = NJW 2012, 373 Rn. 34 mwN).

b) Bezieht sich die beanspruchte Vertragsanpassung auf eine Grundstücksschenkung, richtet sich die Verjährung nicht nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, sondern nach § 196 BGB (so im Ergebnis auch FA-FamR/v. Heintschel-Heinegg 9. Aufl. Kap. 10 Rn. 86; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinanderset-zung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 5 Rn. 248 und Kap. 7 Rn. 35; Henke/Keßler NZFam 2014, 307, 309; Krenzler/Borth/Stieghorst Anwalts-Handbuch Familienrecht 2. Aufl. Kap. 10 Rn. 36; Prütting/Wegen/Weinreich/Deppenkemper BGB 9. Aufl. § 197 Rn. 3; Schulz FamRZ 2011, 12, 13; Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2014] § 196 Rn. 6; Stein FPR 2012, 88, 90; Wever FamRZ 2012, 276, 277; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 571 g).

c) Nach der vor der Einführung des § 313 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geltenden Rechtslage trat die Vertragsanpassung kraft Gesetzes ein (vgl. BGHZ 133, 281 = NJW 1997, 320, 323; BGH Urteil vom 19. November 1971 V ZR 103/69 NJW 1972, 152, 153). Mit § 313 Abs. 1 BGB hat der Gesetzgeber die durch die Rechtsprechung aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zum Fehlen und zum Wegfall der GeschäftsgrundlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsgrundlage
Wegfall der Geschäftsgrundlage
ausdrücklich geregelt. Dabei hat er bewusst davon Abstand genommen, dass die Vertragsanpassung kraft Gesetzes eintritt, und stattdessen einen Anspruch auf Vertragsanpassung geregelt (BT-Drucks. 14/6040 S. 175 f.). Im Zuge der Kodifizierung der Grundsätze zur Störung der GeschäftsgrundlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsgrundlage
Störung der Geschäftsgrundlage
ist der Gesetzgeber ausdrücklich davon ausgegangen, dass der aus § 313 Abs. 1 BGB Berechtigte wie nach alter Rechtslage auch unmittelbar auf die nach Anpassung geschuldete Leistung klagen kann (BT-Drucks. 14/6040 S. 176), was auch regelmäßig der Fall sein wird.

Schlagworte: nachträgliche Anpassung, Störung der Geschäftsgrundlage, Verjährung, Vertragsanpassung, Wegfall der Geschäftsgrundlage