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BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 – II ZR 318/12

ZPO § 240

Gemäß § 240 ZPO ist ein Rechtsstreit unterbrochen, wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet ist und der Rechtsstreit die Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO betrifft. Das aus der Mitgliedschaft folgende Recht der klagenden Aktionärin, zur Erhebung einer Beschlussmängelklage fällt in die Insolvenzmasse des über das Vermögen der Aktionärin eröffneten Insolvenzverfahrens und wird vom Insolvenzverwalter als Teil seines Verwaltungsrechts wahrgenommen, jedenfalls soweit die Beschlussgegenstände die Vermögenssphäre betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 – II ZR 109/10, BGHZ 190, 45 Rn. 7).

Schlagworte: Beschlussmängel, Gesellschafter, Insolvenz, Unterbrechung gemäß § 240 ZPO