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BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1992 – KVR 24/91

Pinneberger Tageblatt

HGB §§ 119, 161; GmbHG § 18; BGB §§ 745, 2038

a) Hält eine abhängige GmbH Anteile der sie beherrschenden Kommanditgesellschaft, so ist sie – anders als wenn sie Anteile einer sie beherrschenden Kapitalgesellschaft hielte – nicht von der Ausübung ihrer Rechte als Gesellschafterin ausgeschlossen.

b) Der Gesellschaftsvertrag eine Kommanditgesellschaft kann vorsehen, dass der persönlich haftende Gesellschafter auch für außergewöhnliche Geschäfte nicht der Zustimmung der Kommanditisten bedarf (vgl. Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 35; § 164 Rdnr. 23; Staub/Schilling, HGB, 4. Aufl., § 164 Rdnr. 7).

c) Eine langjährige, vom Gesellschaftsvertrag abweichende Übung kann die tatsächliche Vermutung begründen, dass der Vertrag entsprechend geändert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1966 – II ZR 8/64, WM 1966, 159; Urteil vom 19. Dezember 1977 – II ZR 10/76, WM 1978, 300, 301).

d) Das Gesetz sieht für die Beschlussfassung in der Personengesellschaft keine Förmlichkeiten vorsieht, sodass die Gesellschafter ihr Stimmrecht in beliebiger Weise, sei es schriftlich oder mündlich, gleichzeitig oder nacheinander ausüben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1990 – II ZR 42/89, WM 1990, 586, 588).

e) Die Bestimmung, dass die Erben eines Gesellschafters ihre Rechte nur gemeinschaftlich ausüben können, soll – ähnlich wie § 18 Abs. 1 GmbHG – die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter davor schützen, dass die mit wachsender Gesellschafterzahl steigende Anzahl unterschiedlicher Meinungen und Interessen die Meinungsbildung innerhalb der Gesellschaft erschwert (vgl. BGHZ 46, 291, 293 f).

f) Bei der erbrechtlichen Nachfolge eines GmbH-Gesellschafters könnten die Miterben die ordnungsgemäße Verwaltung des zum Nachlass gehörenden Geschäftsanteils gemäß § 2038 Abs. 2 i. V. m. § 745 BGB mehrheitlich regeln, bevor sie die Rechte gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG ausüben (vgl. BGHZ 49, 183, 191 f; 56, 47, 49).

g) Begrenzt ist diese Mehrheitsentscheidung nur insofern, als sie weder in unverzichtbare noch in die Rechte eingreifen kann, die der Minderheit nur mit deren Zustimmung entzogen werden können, also zum sogenannten Kernbereich der Mitgliedschaft gehören.

h) Eine Erbengemeinschaft kann nicht Mitglied einer Personengesellschaft sein (vgl. BGHZ 22, 186, 192; 68, 225, 237). Zwar vollzieht sich eine – im Gesellschaftsvertrage vorgesehene oder gemäß § 177 HGB eintretende – Nachfolge aufgrund Erbrechts. Der Anteil fällt den Erben aber außerhalb der Erbengemeinschaft an. Die Mitgliedschaft spaltet sich in der Weise, dass auf jeden nachfolgeberechtigten Miterben eine seiner Erbquote entsprechende Teil-Mitgliedschaft entfällt (vgl. BGHZ 22, 186, 191 ff; 55, 267, 269; 58, 316, 317; 68, 225, 237; 91, 132, 135; 98, 48, 50 f; 108, 187, 192). Der aus dieser Aufspaltung der Mitgliedschaftsrechte sich ergebenden Gefahr einer Zersplitterung bei der Meinungsbildung kann durch das gesellschaftsvertragliche Erfordernis gemeinschaftlicher Rechtsausübung begegnet werden.

Schlagworte: außergewöhnliche Geschäfte, Beschlussfassung, Entscheidungskompetenz der Gesellschafter, Erbengemeinschaft, Geschäftsanteil, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsvertragsänderung, Kommanditgesellschaft, ordnungsgemäße Verwaltung, Satzungsänderung, Stimmrechtsausschluss, Verbundene Unternehmen, Zustimmung