Einträge nach Montat filtern

BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 – II ZB 14/11

DrittelbG § 1

a) Das Antragsrecht der Aktionäre gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden; für eine analoge Anwendung von § 245 Nr. 1 und 3 AktG ist mangels einer Regelungslücke im Statusverfahren kein Raum.

b) Für eine vor dem 10. August 1994 eingetragene Aktiengesellschaft, die keine Familiengesellschaft ist, besteht ein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, wenn die Gesellschaft mindestens fünf Arbeitnehmer hat.

Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, Aufsichtsrat, Drittelbeteiligung, Mitbestimmung, Statusverfahren