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BGH, Beschluss vom 7. Juli 1997 – II ZR 221/96

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juli 1996 Az.: 12 U 202/96 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

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OLG
OLG Dresden
, Urteil vom 17.07.1996 – 12 U 202/96:

Der Ausschluss eines Gesellschafters von der weiteren Teilnahme an der Gesellschafterversammlung ist ein Eingriff in das – unentziehbare – Recht eines jeden Gesellschafters auf Anwesenheit während der Gesellschafterversammlung und Teilhabe an der Beratung auch dann, wenn ihm für zu fassende Beschlüsse ein Stimmrecht nicht zustehen sollte (Hachenburg/Hüffer, aaO, § 48 Rn. 13; Scholz/Schmidt, aaO, § 48 Rn.12 f.; Baumbach Hueck, aaO, § 48 Rn. 3). Die Verwehrung der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung gibt dem Gesellschafter das Recht zur Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses (Scholz/Schmidt, aaO, § 48 Rn. 25, § 45 Rn. 97; Hachenburg/Hüffer, aaO, § 48 Rn. 13; Baumbach/Hueck, aaO, § 48 Rn. 7; Hüffer, AktG, 2.Aufl., § 243 Rn. 16).

 

Schlagworte: Behinderung bei Recht der Teilhabe an der Willensbildung, Behinderung der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, Nicht stimmberechtigter Gesellschafter