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BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 – II ZB 4/02

GmbHG §§ 7, 8, 11

a) Auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des „alten“ Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstands tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002, II ZB 12/02, ZIP 2003, 251, BGHZ 153, 158).

b) Die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer gewordenen Gesellschaftsmantels ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Diese Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der – am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtenden – Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden.

c) Die reale Kapitalaufbringung ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft durch entsprechende Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung – bezogen auf den Stichtag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht – sicherzustellen.

d) Neben der Unterbilanzhaftung kommt auch eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen werden, ohne dass alle Gesellschafter dem zugestimmt haben.

Schlagworte: Gesellschafterhaftung, Haftung bei der wirtschaftlichen Neugründung, Haftung bei Gründung GmbH, Haftung der Gesellschafter bei Mantelverwendung, Handelndenhaftung, Handelndenhaftung Geschäftsführer, Handelsregister, Kapitalaufbringung, Mantelgesellschaft, Mantelverwendung und Vorratsgründung, Registerrechtlicher Präventivschutz bei wirtschaftlicher Neugründung, Stichtag Offenlegung, Umgehungs- und Gläubigerschutz, Unterbilanzhaftung, Vermögenslosigkeit, Versicherung, Vorrats-GmbH, Vorratsgesellschaften, Vorratsgründung, wirtschaftliche Neugründung