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BGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 – II ZR 210/09

ZPO § 51; GmbHG § 46; AktG §§ 112, 147

a) Gesellschafter einer Personengesellschaft können bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen ihren organschaftlichen Vertreter in entsprechender Anwendung von §§ 46 Nr. 8 Halbs. 2 GmbHG, 147 Abs. 2 Satz 1 AktG einen besonderen Vertreter bestellen (Karrer, NZG 2008, 206 ff.; ihm folgend Hopt in Baumbach/Hopt, HGB 34. Aufl. § 124 Rdn. 42; für die GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vgl. Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 19. Januar 2001 – O 123/00 KfH I, NZG 2001, 169, 171; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 46 Rdn. 177; Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG § 46 Rdn. 123).

b) Eine verklagte Komplementärin ist wegen des Verbots eines Insichprozesses von der organschaftlichen Prozessvertretung gegen sich selbst ausgeschlossen (Senat, BGHZ 179, 344 Tz. 20 – SANITARY m. w. N.; Staub/Habersack, HGB 5. Aufl. § 125 Rdn. 41).

c) Das Ausscheiden (hier wegen Interessenkollision) eines von zwei Komplementären führt grundsätzlich dazu, dass der verbleibende Komplementär vertretungsberechtigt ist, und zwar selbst dann, wenn beide nach dem Gesellschaftsvertrag nur gesamtvertretungsberechtigt waren (Senat, BGHZ 41, 367, 369; Staub/Habersack, HGB 5. Aufl. § 125 Rdn. 43 m. w. N.).

d) Es kann allerdings nicht erwartet werden, dass derjenige Ansprüche verfolgt, der selbst Gefahr läuft, dass in dem entsprechenden Verfahren etwaige eigene Versäumnisse oder Versäumnisse der dem Ersatzpflichtigen kollegial oder geschäftlich verbundenen Personen aufgedeckt werden. Der Senat sieht deshalb den Grund für die Regelung des § 46 Nr. 8 GmbHG darin, dass in einem prozess mit einem von mehreren vorhandenen Geschäftsführern jedenfalls häufig, wenn auch nicht immer, die übrigen Geschäftsführer nicht unvoreingenommen genug seien, die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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im prozess mit dem nötigen Nachdruck wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 – II ZR 79/91, NJW-RR 1992, 993). § 46 Nr. 8 2. Alt. GmbHG lässt deshalb die Bestellung eines Prozessvertreters grundsätzlich auch dann zu, wenn die gesetzliche VertretungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der Gesellschaft in einem entsprechenden prozess durch weitere Geschäftsführer möglich wäre (BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 – II ZR 79/91, NJW-RR 1992, 993; Karrer aaO Seite 209 m. w. N.). Eine entsprechende gesetzliche Wertung lässt sich § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG entnehmen, wonach die Aktionäre trotz der grundsätzlichen Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat (§ 112 AktG) einen besonderen Vertreter für die Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gegen den Vorstand bestellen können.

e) Die Beiräte kommen auch als besonderer Prozessvertreter in Betracht. Als solcher kann ein Gesellschafter, aber auch ein Dritter bestellt werden (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 46 Rdn. 69 m. w. N.), so dass es offen bleiben kann, ob sämtliche Beiratsmitglieder auch Kommanditisten sein müssen.

f) Die mit der Prozessführung beauftragten und bevollmächtigten Beiräte können die im Sinne von § 51 Abs. 1 ZPO prozessunfähige Gesellschaft im prozess vertreten. Auf eine gesetzliche Vertretungsermächtigung analog § 112 AktG kommt es daher im Ergebnis nicht entscheidend an.

g) Der Grundsatz der Selbstorganschaft steht der Übertragung der Prozessvertretung auf Dritte nicht entgegen (vgl. Karrer a. a. O Seite 210 m. w. N.). Dieser Grundsatz ist Ausdruck eines grundsätzlich gleichgerichteten Gesellschafterinteresses und gilt – wie § 146 Abs. 1 HGB zeigt – dann nicht, wenn ein solches Interesse nicht (mehr) besteht. Auch außerhalb der Liquidationssituation kann der Grundsatz der Selbstorganschaft für die werbende Personengesellschaft ausgesetzt sein, nämlich in „liquidationsähnlichen Sonderlagen“ (vgl. dazu BGHZ 33, 105 = NJW 1960, 1997, 1998 f.; Staub/Habersack, HGB 5. Aufl. § 125 Rdn. 8 m. w. N.). So liegt es auch bei einem prozess der KG gegen den persönlich haftenden Gesellschafter, weil insoweit gleichgerichtete Interessen der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gerade nicht gegeben sind.

Schlagworte: besonderer Vertreter, Personengesellschaft, Schadensersatzanspruch