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BGH, Beschluss vom 9. Juli 2013 – II ZB 7/13

FamFG § 382

a) Wenn ein Eintragungsantrag zurückgewiesen wurde, fehlt für einen gleichlautenden Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (KG, FGPrax 2005, 130, 131; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 382 Rn. 38 f.; MünchKommZPO/Krafka, 3. Aufl., § 382 FamFG Rn. 15; Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rn. 16). Zwar entfaltet eine Entscheidung, mit der eine Eintragung abgelehnt wird, keine materielle Rechtskraft. Für eine erneute Befassung der Gerichte mit dem bereits geklärten Sachverhalt besteht aber kein schutzwürdiges Interesse. Mit der Beschwerde und ihrer Befristung wollte der Gesetzgeber Rechtsfrieden hinsichtlich der zur Entscheidung stehenden Entscheidungsgrundlagen schaffen.

b) Aus diesem Grund fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuerlichen Antrag auch, wenn ein erster Antrag auf gerichtlichen Hinweis, insbesondere nach einer Zwischenverfügung, zurückgenommen wurde (MünchKommZPO/Krafka, 3. Aufl., § 382 FamFG Rn. 15; Keidel/ Heinemann, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rn. 16). Gerade mit der Zwischenverfügung und ihrer Anfechtbarkeit (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) soll erreicht werden, dass die Eintragungsvoraussetzungen rasch geklärt werden.

c) Die stetige Praxis der Mehrzahl der Registergerichte, die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks beim Kommanditistenwechsel von der Einreichung einer negativen Abfindungsversicherung abhängig zu machen, ist berechtigt (BGH, Beschluss vom 19. September 2005 – II ZB 11/04, ZIP 2005, 2257, 2258 f.).

Schlagworte: Anfechtbarkeit, Eintragung, Eintragung Handelsregister, Handelsregister, Kommanditanteilsübertragung, Kommanditist, Negativerklärung, Rechtsschutzbedürfnis, Sonderrechtsnachfolgevermerk, Wiedereintragung im Gesellschaftsregister, Zwischenverfügung