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BGH, Beschluss vom 9. Mai 1960 – II ZB 3/60

§ 39 GmbHG, § 54 Abs 3 GmbHG

Die Eintragung eines Geschäftsführerwechsels einer GmbH in das Handelsregister hat nur deklaratorische Bedeutung.

Die Satzung läßt somit die Vertretung durch einen Geschäftsführer zu. Sie bestimmt nur darüber hinaus, daß für den Fall, daß mehrere Geschäftsführer bestellt sind, keine Alleinvertretungsmacht eines Geschäftsführers besteht. Ausweislich der Registerakten wurde allerdings in der Gesellschafterversammlung vom 1. März 1957 neben dem Rechtsanwalt Dr. J noch der Kaufmann Paul G zum Geschäftsführer bestellt. Wie die Beklagte vorgetragen hat, wurde jedoch in der Gesellschafterversammlung vom 21. Januar 1960 „der Geschäftsführer Herr Paul G von seinem Amt als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen“ (Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 21.1.1960). Zwar wurde seine Löschung im Handelsregister erst am 23. Februar 1960 verfügt und am 25. März 1960, also nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses, vollzogen. Bei einem Wechsel in der Person des Geschäftsführers handelt es sich jedoch um keine Satzungsänderung, die nach § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam wird. Die in § 39 GmbHG geforderte Anmeldung jeder Änderung in der Person der Geschäftsführer wirkt lediglich rechtsbezeugend (Baumbach-Hueck GmbHG § 39 Anm. 2 C). Somit war Dr. J, der die Prozeßvollmacht unterzeichnet hat, im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts alleinvertretungsberechtigt. Die Verwerfung der Berufung ist daher zu Unrecht erfolgt. Aus diesen Gründen war der Beschluß des Berufungsgerichts aufzuheben.

Schlagworte: Beendigung der Organstellung insbesondere durch Widerruf, Bestellung und Abberufung Anstellung und Kündigung, Handelsregister und Rechtsschein