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BGH, Beschluss vom 9. November 1987 – II ZB 49/87

§ 8 Abs 1 Nr 6 GmbHG

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG ist der Anmeldung der GmbH in dem Fall, daß der Gegenstand des Unternehmens staatlicher Genehmigung bedarf, auch die Genehmigungsurkunde beizufügen. Ohne die Genehmigung darf die Gesellschaft nicht eingetragen werden. Die Eintragung in die Handwerksrolle gemäß §§ 7 Abs. 4, 1 Abs. 1 HandwO ist einer solchen Genehmigung gleichzusetzen (ebenso vor allem Bodens, GmbHRdsch. 1984, 177; Ulmer in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. 2. Bearb. 1984 § 8 Rdnr. 16a; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 8 Rdnr. 7; LG Köln GmbHRdsch. 1986, 12 sowie eine Reihe von Amtsgerichten und ein Teil der gewerberechtlichen Literatur, vgl. die Nachweise bei Ulmer aaO Fn. 24b). Die dagegen von einigen Oberlandesgerichten (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
am Main BB 1983, 400 und BB 1984, 13; OLG Stuttgart Die Justiz 1980, 48; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
BB 1985, 1415; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
BB 1985, 1933; ebenso BayObLG BB 1982, 763) sowie einem Teil des Schrifttums (Scholz-Winter, GmbHG 7. Aufl. § 8 Rdnr. 16; Roth, GmbHG 2. Aufl. § 8 Anm. 2.1 unter Nr. 6; Hueck in Baumbach/Hueck, GmbHG 14. Aufl. § 8 Rdnr. 9) erhobenen Bedenken erweisen sich als nicht stichhaltig. Dies gilt zum einen für den Gesichtspunkt, da § 7 Abs. 4 HandwO von der Eintragung „einer juristischen Person“ in die Handwerksrolle spreche, die GmbH als juristische Person aber erst mit der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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entstehe, könne diese nicht wiederum von der vorherigen Eintragung in die Handwerksrolle und der Vorlage der Handwerkskarte abhängig gemacht werden. Mit derselben Begründung könnte auch die Beifügung einer anderen staatlichen Genehmigung nicht verlangt werden. Denn sämtliche derartigen Genehmigungen werden nur rechtlich existenten Gesellschaften erteilt. § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG liefe bei dieser Auslegung von vornherein leer. Wenn für die angemeldete GmbH der Nachweis der staatlichen Genehmigung verlangt wird, so kann dies in der Praxis nur bedeuten, daß die Gesellschaft die Genehmigung vorbehaltlich ihrer Eintragung erhält oder daß dem Handelsregister eine Bescheinigung der zuständigen staatlichen Behörde vorgelegt wird, wonach die Genehmigung nach Eintragung und damit Entstehen der Gesellschaft erteilt werden wird, soweit man es nicht sogar unter Berücksichtigung der neueren Rechtsentwicklung für zulässig erachtet, daß die Genehmigung schon der Vorgesellschaft erteilt wird (vgl. dazu Ulmer aaO § 8 Rdnr. 16a m.w.N.). Es ist nicht anzuerkennen, daß insoweit für die Eintragung in die Handwerksrolle etwas anderes als für andere staatliche Genehmigungen zu gelten hätte.

Schlagworte: Genehmigungsurkunde, Inhalt der Anmeldung