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BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 – II ZB 18/11, II ZB 25/11, II ZB 26/11, II ZB 3/12

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 – II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3 m. w. N.).

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Streitwert