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BGH, Hinweisbeschluss vom 5. Februar 2007 – II ZR 51/06

GmbHG § 64; HGB § 130a

a) Die §§ 130a Abs. 2 HGB, 64 Abs. 2 GmbHG verbieten dem Geschäftsführer grundsätzlich jegliche Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife. Für den Ausnahmefall einer im Interesse der Masseerhaltung notwendigen Aufwendung ist der Geschäftsführer darlegungs- und beweispflichtig.

Die Vorschrift verbietet – ebenso wie § 64 Abs. 2 GmbHG und §§ 92 Abs. 3, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG – grundsätzlich jegliche Zahlung nach Eintritt der – hier unstreitigen – Insolvenzreife der Gesellschaft, um deren verteilungsfähige Vermögensmasse im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten (vgl. BGHZ 143, 184; 146, 264, 274 f.). Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 130 a Abs. 2 Satz 2 HGB ist der Geschäftsführer ebenso beweispflichtig wie für das Vorliegen sonstiger Ausnahmetatbestände. Das gilt – entgegen der Ansicht der Revision – auch für die Frage, ob die Beauftragung des Streithelfers durch die Beklagte in der konkreten Situation zur Abwendung von Nachteilen für die Masse sachdienlich und erforderlich war (vgl. BGHZ 146 aaO) und dem an ihn gezahlten Pauschalhonorar eine angemessene, den Interessen der Gläubigergesamtheit entsprechende Gegenleistung gegenüberstand. Nicht etwa muss der Kläger eine unzulässige Masseschmälerung infolge der unstreitig geleisteten Zahlung beweisen, sondern die Beklagte das Gegenteil (so auch K. Schmidt in MünchKommHGB 2. Aufl. § 130 a Rdn. 33 a.E.). Das entspricht auch der Beweislastregelung für den Ausnahmetatbestand eines „Bargeschäfts“ i.S. von § 142 InsO (vgl. dazu Kayser, ZIP 2007, 49, 50 m.w.Nachw.), dessen Voraussetzungen aber im Übrigen mit denjenigen des § 130 a Abs. 2 Satz 2 HGB nicht völlig übereinstimmen.

b) Zutreffend weist das Berufungsgericht insbesondere darauf hin, dass die erhoffte Sanierung der Schuldnerin mit Kreditmitteln ungeeignet war, deren Überschuldung und damit deren Insolvenzreife gemäß § 19 Abs. 2 InsO zu beseitigen. Die Frage einer positiven Fortführungsprognose stellte sich unter diesen Umständen nicht mehr, weil diese nach § 19 Abs. 2, 3 InsO nur für die Bewertung des Schuldnervermögens von Bedeutung ist, eine danach gegebene Insolvenzreife wegen Überschuldung aber nicht ausräumen kann. Wie der vom Kläger vorgelegte Insolvenzstatus zeigt, waren die Aktiva erheblich überbewertet. Verbindlichkeiten von ca. 5,5 Mio. € standen Fortführungswerte von nur 3,4 Mio. € und Zerschlagungswerte von 2,7 Mio. € gegenüber. Auch der im Insolvenzverfahren für die Veräußerung des Unternehmens der Schuldnerin erzielte Kaufpreis von 2,3 Mio. € deckte die Verbindlichkeiten bei weitem nicht.

c) Der Geschäftsführer muss sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Klarheit verschaffen, bevor er einen Dritten mit aufwändigen Sanierungsbemühungen zu Lasten des Gesellschaftsvermögens beauftragt.

Die tatrichterliche Würdigung, dass die genannten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise erlaubte Zahlung nicht dargetan seien, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend weist das Berufungsgericht insbesondere darauf hin, dass die erhoffte Sanierung der Schuldnerin mit Kreditmitteln ungeeignet war, deren Überschuldung und damit deren Insolvenzreife gemäß § 19 Abs. 2 InsO zu beseitigen. Die Frage einer positiven Fortführungsprognose stellte sich unter diesen Umständen nicht mehr, weil diese nach § 19 Abs. 2, 3 InsO nur für die Bewertung des Schuldnervermögens von Bedeutung ist, eine danach gegebene Insolvenzreife wegen Überschuldung aber nicht ausräumen kann. Wie der vom Kläger vorgelegte Insolvenzstatus zeigt, waren die Aktiva erheblich überbewertet. Verbindlichkeiten von ca. 5,5 Mio. € standen Fortführungswerte von nur 3,4 Mio. € und Zerschlagungswerte von 2,7 Mio. € gegenüber. Auch der im Insolvenzverfahren für die Veräußerung des Unternehmens der Schuldnerin erzielte Kaufpreis von 2,3 Mio. € deckte die Verbindlichkeiten bei weitem nicht. Die Beklagte war auch Geschäftsführerin der Muttergesellschaft der Schuldnerin und wusste bei ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin im Dezember 2002, dass die Schuldnerin in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. Dass es zu einem – gemäß § 130 a Abs. 1 Satz 3 HGB unverzüglich zu stellenden – Insolvenzantrag keine Alternative gab, hätte die Beklagte bei pflichtgemäßem Vorgehen bereits durch Aufstellung eines Vermögensstatus erkennen können und müssen, bevor sie den Streithelfer mit aufwändigen Sanierungsbemühungen beauftragte. Soweit die Revision eine zumindest teilweise Erforderlichkeit der mit dem Pauschalhonorar abgegoltenen Leistungen des Streithelfers geltend macht, fehlt es an konkretem Sachvortrag nach Grund und Höhe der darauf entfallenden Aufwendungen.

d) Die Schadensersatzverpflichtung gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HGB zielt – ebenso wie die Ersatzpflicht aus § 64 Abs. 2 GmbHG – nicht auf Ersatz eines Quotenschadens, sondern auf Erstattung der verbotswidrig geleisteten Zahlungen ohne Abzug der fiktiven Insolvenzquote des befriedigten Gesellschaftsgläubigers (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 – II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 278 f. zu § 64 Abs. 2 GmbHG; Urteil vom 26. März 2007 – II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 zu § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB).

e) Die Vorschrift verbietet – ebenso wie § 64 Abs. 2 GmbHG und §§ 92 Abs. 3, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG – grundsätzlich jegliche Zahlung nach Eintritt der – hier unstreitigen – Insolvenzreife der Gesellschaft, um deren verteilungsfähige Vermögensmasse im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten (vgl. BGHZ 143, 184; 146, 264, 274 f.). Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 130 a Abs. 2 Satz 2 HGB ist der Geschäftsführer ebenso beweispflichtig wie für das Vorliegen sonstiger Ausnahmetatbestände. Das gilt – entgegen der Ansicht der Revision – auch für die Frage, ob die Beauftragung des Streithelfers durch die Beklagte in der konkreten Situation zur Abwendung von Nachteilen für die Masse sachdienlich und erforderlich war (vgl. BGHZ 146 aaO) und dem an ihn gezahlten Pauschalhonorar eine angemessene, den Interessen der Gläubigergesamtheit entsprechende Gegenleistung gegenüberstand. Nicht etwa muss der Kläger eine unzulässige Masseschmälerung infolge der unstreitig geleisteten Zahlung beweisen, sondern die Beklagte das Gegenteil (so auch K. Schmidt in MünchKommHGB 2. Aufl. § 130 a Rdn. 33 a.E.). Das entspricht auch der Beweislastregelung für den Ausnahmetatbestand eines „Bargeschäfts“ i.S. von § 142 InsO (vgl. dazu Kayser, ZIP 2007, 49, 50 m.w.Nachw.), dessen Voraussetzungen aber im Übrigen mit denjenigen des § 130 a Abs. 2 Satz 2 HGB nicht völlig übereinstimmen.

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