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BGH, Urteil 14. Dezember 2016 – VIII ZR 232/15

§§ 573, 577a, 242, 241 BGB

Der – seinem Wortlaut nach auf natürliche Personen zugeschnittene – Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist in den Fällen entsprechend anzuwenden, in denen als Vermieterin eine teilrechtsfähige (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auftritt.

Die Eigenbedarfskündigung der Vermieterin ist durch die unterlassene Anbietung einer im selben Anwesen gelegenen Zweizimmerwohnung nicht rechtsmissbräuchlich und hat nicht die Unwirksamkeit einer berechtigt ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung zur Folge.

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