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BGH, Urteil vom 2. Dezember 1996 – II ZR 243/95

GmbHG §§ 30 ff., 34, 60

a) Wenn einer der Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH die Gesellschaft kündigt, kann eine derartige Kündigung zwar einen Auflösungsgrund im Sinne des § 60 Abs. 2 GmbHG darstellen. Voraussetzung ist aber, dass dieser Auflösungsgrund in der Satzung der Gesellschaft enthalten ist.

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Kündigung
Kündigung der GmbH
durch einen Gesellschafter führt nur dann zur Auflösung, wenn dies in der Satzung ausdrücklich bestimmt ist. Soll nach der Satzung dagegen im Falle der Kündigung der Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werden, ist die Gesellschaft nicht aufgelöst.

b) Wenn nach der einschlägigen Satzungsbestimmung die Gesellschaft im Falle der Kündigung durch einen der Gesellschafter fortgesetzt werden soll, sofern innerhalb einer bestimmten Frist keine gegenteilige Mitteilung der übrigen Gesellschafter erfolgt, und keine solche Mitteilung vorliegt, ist die GmbH nicht aufgelöst. Angesichts der klaren Satzungsregelung bedarf es dann auch nicht eines Fortsetzungsbeschlusses.

c) Die Mitgliedschaft in der fortbestehenden GmbH endet für den Kündigenden erst dann, wenn sein Anteil nach § 34 GmbHG eingezogen oder von der Gesellschaft, von einem Gesellschafter oder einem Dritten erworben wird.

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verliert der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung nicht. Die Kündigung bedarf vielmehr der Umsetzung. Abweichend vom Personengesellschaftsrecht endet die Mitgliedschaft in der fortbestehenden GmbH für den Kündigenden nicht mit der wirksamen Kündigung, sondern erst dann, wenn sein Anteil nach § 34 GmbHG eingezogen oder von der Gesellschaft, von einem Gesellschafter oder einem Dritten erworben wird (vgl. BGHZ 88, 320, 322; Sen.Urt. v. 2. April 1962 – II ZR 169/61, WM 1962, 644, 645). Dementsprechend bestimmt § 6 Abs. 2 der Satzung der Beklagten, daß die Gesellschafterversammlung beschließt, in welchem Umfang die verbleibenden Gesellschafter die Einlage des Ausscheidenden übernehmen. Ein solcher Gesellschafterbeschluß liegt bisher nicht vor. Die Klägerin hat daher zwar einen Anspruch darauf, daß ein solcher Beschluß gefaßt wird (vgl. dazu BayObLG BB 1975, 249, 250), ist aber bis dahin weiterhin Gesellschafterin der Beklagten. Für eine Auseinandersetzung ist schon deshalb kein Raum.

d) Der Kündigende kann daher nach der Kündigungserklärung nicht Auseinandersetzung und insbesondere nicht verlangen, von für die Gesellschaft übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen freigestellt zu werden und/oder der Gesellschaft gewährte Darlehen zurückgezahlt zu erhalten.

e) Zwar steht der Umstand, dass der Kündigende noch GmbH-Gesellschafter ist, einer wirksamen Kündigung der den Bürgschaften zugrundeliegenden Auftragsverhältnisse und der Darlehen nicht entgegen. Entsprechenden Freistellungs- bzw Rückzahlungsansprüchen können aber die Grundsätze über die Behandlung eigenkapitalersetzender Leistungen nach den Vorschriften des §§ 30ff. GmbHG entgegenstehen.

f) Für die Prüfung, ob eine Gesellschaft im Sinne der vorgenannten Regelungen kreditunwürdig ist, kommt es auf die Fortbestehensprognose (anders im Fall der Überschuldung) nicht an.

Schlagworte: Abfindung, Auflösung, Auflösungsklage, Auseinandersetzung, Austritt, Beendigung der Mitgliedschaft, Einziehung, Fortsetzung, Freistellung, Kündigung, Kündigung der GmbH, Mitgliedschaftsrechte, Satzungsbestandteil, Wichtiger Grund, Zwei-Personen-Gesellschaft