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BGH, Urteil vom 3. Juli 1975 – II ZR 35/73

AktG § 96; BetrVG 1952 § 76

Die Hauptversammlung kann über die nach § 76 BetrVerfG 1952 bestimmte Anzahl hinaus weitere Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat wählen.

Der Kläger beanstandet, daß dem 18-köpfigen Aufsichtsrat der Beklagten 9 Mitglieder aus dem Kreise der Arbeitnehmer angehören. Er meint, eine solche „paritätische“ Besetzung verstoße gegen zwingende aktienrechtliche Grundsätze. Diese Ansicht, die im Schrifttum v. Godin/Wilhelmi (AktG 4. Aufl. § 105 Anm. 3 im Gegensatz zur 3. Aufl.), Claussen (Aktiengesellschaft 1971, 385 ff) und Werner (Aktiengesellschaft 1972, 137 ff) vertreten, findet in der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung keine Grundlage. Nach § 76 BetrVG 1952 (aufrechterhalten durch § 129 BetrVG 1972) muß der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus gewählten Vertretern der Arbeitnehmer bestehen. Diese Vorschrift sagt nichts über die Zusammensetzung der übrigen, nach § 101 AktG zu wählenden Mitglieder, sondern stellt es in das Belieben der Hauptversammlung, hierfür außenstehende Personen, Aktionäre oder auch Arbeitnehmer aus einem Betrieb der Gesellschaft auszusuchen (Fitting/Auffahrt/Kaiser, BetrVG 11. Aufl. Anh. § 76 BetrVG 1952 Anm. 8). Beruft sie über das nach § 76 BetrVG 1952 zu wählende Drittel hinaus weitere Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat, so sind diese keine „Vertreter der Arbeitnehmer“ im Sinne des BetrVG, sondern Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre (§ 96 AktG), die von der Hauptversammlung jederzeit mit der nach § 103 Abs. 1 AktG bestimmten Mehrheit abberufen werden können (OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
, Aktiengesellschaft 1972, 183 ff).

Schlagworte: Aufsichtsratswahlen nach § 251 AktG analog