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BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 – II ZR 230/99

BGB § 666

Besteht der begründete Verdacht, dass der Verwalter des gemeinsamen Grundeigentums seinen Miteigentümern größere Beträge vorenthalten hat, so kann er sich gegenüber der auf Auskunft und Zahlung gerichteten Stufenklage nicht darauf berufen, die Miteigentümer hätten ihm in der Vergangenheit vertraut und aus Gründen familiärer Verbundenheit stillschweigend auf laufende Rechnungslegung verzichtet.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Rechnungslegung, Stufenklage, Verzicht