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BGH, Urteil vom 5. Dezember 2005 – II ZR 13/04

BGB § 705; HGB §§ 161 ff.

Hängt die Höhe der einer Komplementär-GmbH u. a. für die Haftungsübernahme zu zahlenden Vergütung nach dem Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft von der Höhe des Stammkapitals der GmbH ab, dürfen deren Gesellschafter das Stammkapital nicht ohne Wahrung der gesellschafterlichen Treuepflichten gegenüber der Kommanditgesellschaft in erheblichem Umfang (hier: um das 42-fache) erhöhen.

Schlagworte: Kommanditgesellschaft, Komplementär-GmbH, Stammkapital, Treuepflicht