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BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 – IX ZR 73/92

BGB §§ 418, 765, 767, 768; HGB §§ 142, 161

a) Eine Bürgschaft, die für Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft abgegeben wurde, erlischt nicht, wenn alle Gesellschafter bis auf einen ausscheiden und diesem die Gesellschaftsverbindlichkeiten zuwachsen. Sie gilt aber nicht für neue Verbindlichkeiten, die der Einzelkaufmann danach begründet.

b) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, daß die Bürgschaft für Verbindlichkeiten eines Unternehmens auch bei Änderung der Rechtsform seines Inhabers oder bei einem Wechsel in dessen Person bestehenbleiben soll, erstreckt sich grundsätzlich nicht auf künftige Verbindlichkeiten, die ein neuer, selbständiger Rechtsträger als Unternehmensinhaber begründet.

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