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BGH, Urteil vom 9. November 1972 – II ZR 30/70

HGB § 140

Die Ausschließung eines Gesellschafters kann in Betracht kommen, wenn kurze Zeit nach seiner Aufnahme in die Gesellschaft das Vertrauensverhältnis zerstört ist, der Zweck, der für seine Aufnahme in die Gesellschaft maßgebend war, nicht mehr erreicht werden kann und der Gesellschafter noch keine besonders schutzwürdige Position in der Gesellschaft erlangt hat.

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