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BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 – III ZR 93/93

§ 276 BGB, § 328 BGB

Der Beklagte hätte, da die Unzulänglichkeiten in dem Geschäftsbetrieb der Firma IPC von Anfang an vorlagen und für ihn erkennbar waren, die Anleger vor einem Vertragsabschluß mit der Firma IPC warnen müssen. Was die Entscheidung der Anleger im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung anbetrifft, verweist die Revision zutreffend auf den Sachvortrag des Klägers, seine Mitglieder hätten keine Beteiligung an dem Fonds IV erworben, wenn der Beklagte sie rechtzeitig von den bei der IPC bestehenden Unregelmäßigkeiten unterrichtet hätte. Darauf, daß unter Umständen zugunsten der Anleger eine Vermutung „aufklärungsrichtigen“ Verhaltens streiten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 – XI ZR 214/92 – NJW 1994, 512 m.w.N.; eingeschränkt für Verträge mit rechtlichen Beratern: BGH, Urteile vom 30. September 1993 – IX ZR 73/93 – NJW 1993, 3259 und vom 9. Juni 1994 – IX ZR 125/93 – VersR 1994, 1231, für BGHZ vorgesehen), kommt es – legt man das Klägervorbringen als zutreffend zugrunde – nicht mehr an.

Nicht erforderlich ist es, daß die Anleger ihre Gelder gerade durch die betreffenden Unregelmäßigkeiten im Geschäftsbetrieb der Firma IPC verloren haben. Bei einem Aufklärungsmängel, der für seinen Anlageentschluß ursächlich war, kann der Anleger auch dann Rückgängigmachung seiner Beteiligung verlangen, wenn sich die Investitionsentscheidung später aus anderen Gründen, die mit diesem Mangel nichts zu tun haben, als nachteilig erwiesen hat (BGHZ 123, 106; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 – XI ZR 242/91 – NJW 1992, 2560, 2561). Der in seinem Vertrauen enttäuschte Anleger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Beklagte seiner Aufklärungspflicht nachgekommen wäre. Da die Mitglieder des Klägers, wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist, in diesem Falle ihr Geld nicht bei der Firma IPC angelegt hätten, besteht der ihnen zu ersetzende Schaden – abzüglich eventueller Rückzahlungen – in dem Betrag, den sie der Firma IPC zur Verfügung gestellt haben.

Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen des Beklagten kann nicht mit der Begründung verneint werden, die Anlageentscheidung sei jeweils schon gefallen gewesen und der Vertrag mit der Firma IPC bereits zustande gekommen, bevor der Beklagte dem Anleger gegenüber mit seinem Anschreiben in Erscheinung getreten sei. Da den Beklagten als Treuhänder, wie von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist, vorvertragliche Aufklärungspflichten trafen, mußte er die künftigen Treugeber bereits vor Abschluß des unmittelbaren Treuhandvertrages aufklären und durfte nicht durch sein Anschreiben weiteres Vertrauen erwecken. Nach § 2 des Treuhandvertrages mit der Firma IPC überließ ihm die Firma, bevor sie die Kundenanträge annahm, ein Vertragsexemplar. Wäre der Beklagte seinen Treuhandpflichten nachgekommen, hätte er durch rechtzeitige Aufklärung die Vertragsschlüsse verhindern können. Hätte er eine Warnung der Anleger als unzumutbar empfunden, hätte er die Übernahme der Treuhänderstellung ablehnen müssen (vgl. für Gesellschaftsbeteiligungen: BGHZ 84, 141, 145; Assmann aaO § 23 Rn. 130, § 6 Rn. 175). Für den Beklagten bestand darüber hinaus die Möglichkeit, nach § 2 Abs. 3 des Treuhandvertrages mit der Firma IPC den Vertragsabschlüssen mit den Anlegern zu widersprechen. Hierzu war er bei den vorliegenden Gegebenheiten im Verhältnis zu den Anlegern verpflichtet. Wäre der Vertrag entgegen § 2 des Treuhandvertrages bereits abgeschlossen gewesen, hätte er ihn nach Rücksprache mit den Anlegern fristlos kündigen müssen (vgl. § 2 letzter Absatz). Durch all diese Maßnahmen wäre der Schaden der Anleger abgewendet worden.

Schlagworte: Anlageberatung und Prospekthaftung, Haftung aus Inanspruchnahme typisierten Vertrauens, Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss