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BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 – II ZR 161/02

AktG § 112Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 112
; BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 626
; ZPO §§ 86, 246

a) Wird eine durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene GmbH während des Rechtsstreits auf eine AG verschmolzen, tritt diese entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Prozess ein und wird entsprechend § 86 ZPO durch den bisherigen Prozessbevollmächtigten der GmbH „nach Vorschrift der Gesetze“ vertreten (vgl. Senat, Urt. v. 8. Februar 1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263).

b) Die (zulässige) Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen diese wird nach deren Verschmelzung auf eine AG nicht dadurch unzulässig, dass der Kläger in seiner Berufungsschrift das Vertretungsorgan der AG falsch bezeichnet. Auch die Zulässigkeit der Berufung bleibt davon unberührt.

c) Die Angabe eines Kündigungsgrundes gehört nicht zum notwendigen Inhalt der Kündigungserklärung (BGH, 5. Mai 1958, II ZR 245/56, BGHZ 27, 220, 225). Werden Gründe angegeben, können grundsätzlich weitere Gründe auch noch im Rechtsstreit nachgeschoben werden, soweit sie bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen (vgl. BGH, 2. Juni 1997, II ZR 101/96, DStR 1997, 1338; v. 13. Juli 1998, II ZR 131/97, NJW-RR 1998, 1409) und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt geworden waren (BGH, Urt. v. 11. Juli 1978, VI ZR 266/76, WM 1978, 1123).

d) Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen und dem nachgeschobenen Kündigungsgrund ist nicht erforderlich (vgl. BGH, 14. Oktober 1991, II ZR 239/90, ZIP 1992, 32, 35). Auf einen solchen Zusammenhang kommt es nur für die unterstützende Heranziehung von bei Ausspruch der Kündigung bereits gemäß § 626 Abs. 2 BGB verfristeten Gründen an (vgl. BGH, 10. September 2001, II ZR 14/00, ZIP 2001, 1957).

e) Ist eine fristlose Kündigung ausgesprochen, muss der Gekündigte damit rechnen, dass bei Ausspruch der Kündigung bereits bekannte, zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfristete oder auch bis dahin noch nicht entdeckte Kündigungsgründe nachgeschoben werden (vgl. BAG, Urt. v. 18. Januar 1980, 7 AZR 260/78, NJW 1980, 2486).

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Geschäftsführer, Keine Angabe von Kündigungsgründen, Kündigung, Kündigungsgrund, Nachschieben von Gründen, Umwandlung, Verschmelzung, Wichtiger Grund