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BGH, Urteil vom 1. Februar 1968 – II ZR 212/65

§ 46 Nr 5 GmbHG

Grundsätzlich sind die Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft berufen. Die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers sind aber Sozialakte und obliegen darum nicht den Geschäftsführern, sondern den Gesellschaftern. Die Gesellschafter können einen oder mehrere von ihnen ermächtigen, den von ihnen gefaßten Beschluß auszuführen.

Nach § 46 Ziff. 5 GmbHG und § 6.3.3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten unterliegt die Abberufung der Geschäftsführer der Bestimmung der Gesellschafter. Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (BGH LM § 46 GmbHG Nrn. 3 und 6), umfaßt diese Befugnis das Recht, das Anstellungsverhältnis des Betroffenen zu kündigen, wenn mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wie hier, zugleich die Beendigung des Organverhältnisses verbunden ist.

Für eine nur vorläufige Bestellung und Anstellung kann nichts anderes gelten, wenn diese Rechtsverhältnisse nicht von selbst, etwa durch Zeitablauf, enden sollen, sondern es eines Widerrufs der Bestellung und einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses bedarf, wie das hier vereinbart worden ist. Denn dann geht es um die von einer Willensentschließung der Gesellschaft abhängige Aufhebung eines Organverhältnisses, und das ist es, was die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung begründet.

Schlagworte: Ausführung des Beschlusses, Bestellung und Abberufung Anstellung und Kündigung, Ermächtigung des Geschäftsführers, Funktion und Stellung des Geschäftsführers, Übergeordnete Kompetenz der Gesellschafterversammlung, Vorläufige Bestellung