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BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – II ZR 381/13

SchVG § 5 Abs. 2 Satz 2; § 24 Abs. 2

a) Die Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 2 SchVG findet auf nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, Anwendung, auch wenn sie nicht dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 unterfielen.

b) Der Beschluss der Gläubigerversammlung und die Änderung der Anleihebedingungen sind unabhängig vom Vollzug des Änderungsbeschlusses nichtig, wenn der Beschluss nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht.

Schlagworte: Abgrenzung Altgläubiger - Neugläubiger, Anleihebedingungen, Schuldverschreibung