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BGH, Urteil vom 1. März 1982 – II ZR 23/81

§ 42 GmbHG, § 46 GmbHG, § 10 KredWG, § 25a KredWG, § 149 AktG 1965, § 151 AktG 1965, § 152 AktG 1965, § 256 Abs 5 AktG 1965, § 335 HGB, § 341 HGB

a) Der Jahresabschluß einer GmbH ist in entsprechender Anwendung des AktG § 256Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 256
Abs 5 dann nichtig, wenn eine Überbewertung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung widerspricht und in ihrem Umfange nicht bedeutungslos ist.

Der Jahresabschluß einer GmbH, um den es hier geht, ist in entsprechender Anwendung des § 256 Abs. 5 AktG mit Rücksicht auf den gebotenen Gläubigerschutz jedenfalls dann nichtig, wenn eine Überbewertung dahin vorliegt, daß sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung widerspricht und ihrem Umfange nach nicht bedeutungslos ist (vgl. Schilling/Zutt in Hachenburg, 7. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 68 m.w.N.; Scholz/Karsten Schmidt, 6. Aufl. § 46 Anm. 39).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bilanzansätze in der vom Konkursverwalter am 18. Juli 1979 zum 31. Dezember 1978 neu aufgestellten Bilanz, die anstelle des ursprünglich ausgewiesenen Gewinns von 380.966 DM zu einem Verlust von 2.207.233 DM kommt, der Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Die Nichtigkeit der Bilanz vom 16. Januar 1979 ergibt sich jedenfalls daraus, daß entgegen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in erheblichem Umfange gebotene Rückstellungen für Verluste aus schwebenden Geschäften – für Terminkontrakte aus dem Jahre 1978 über 6 %ige Bundesanleihen von nom. 34,5 Mio. DM zum Durchschnittskurs von 99,69 %, die am 31. März 1979 übernommen werden mußten – nicht gebildet worden sind. Die Bildung solcher Rückstellungen ist nach § 25 a KWG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (PublG), §§ 149, 151, 152 (insbes. § 152 Abs. 7) AktG nicht nur als zulässig, sondern als zwingend anzusehen.

Die Vermögens- und Finanzlage der Bank war – worauf diese selbst in ihren Geschäftsberichten hingewiesen hat – dadurch gekennzeichnet, daß sie ihr Vermögen fast ausschließlich in festverzinslichen Wertpapieren mit einer Laufzeit von vier Jahren und länger angelegt hatte. Außerdem bestand zum 31. Dezember 1978 – wie vorstehend dargelegt – die Verpflichtung, weitere 6 %ige Bundesanleihen mit 15jähriger Laufzeit über nom. 34,5 Mio. DM zum 31. März 1979 zu einem Kurs von über 99 % abzunehmen. Von den am 31. Dezember 1978 vorhandenen Wertpapieren (117,358 Mio. DM) hat sie in der Bilanz 26,419 Mio. DM dem Anlagevermögen zugeordnet und mit den Anschaffungspreisen bewertet. Von dem übrigen Wertpapierbestand hat sie mit Rücksicht auf die negative Kursentwicklung seit Mitte des Jahres 1978 Abschreibungen von 0,762 Mio. DM vorgenommen. Diese Vermögenswerte waren im wesentlichen durch kurz- und mittelfristige Bankengelder und Nichtbankengelder finanziert; in Höhe von 16 Mio. DM hatten diese eine Laufzeit von weniger als drei Monaten und nur in Höhe von 27,5 Mio. DM eine solche von vier Jahren und länger, die Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist beliefen sich auf 9,3 Mio. DM, die sonstigen Spareinlagen auf 4,05 Mio. DM.

b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Rückstellungen für Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden sind.

Zum Bilanzstichtag und bei der Bilanzaufstellung und -feststellung stand nämlich weiterhin fest, daß sich Leistung und Gegenleistung, die nach dem am 31. März 1979 zu erfüllenden Termingeschäft über den Kauf der nominal 34,5 Mio. DM Bundesanleihen zu erbringen waren, wegen des inzwischen gestiegenen – und weiter steigenden – Zinsniveaus nicht mehr gleichwertig gegenüberstanden und demgemäß der Bank erhebliche Verluste drohten. Die Mitte 1978 eingetretenen Zinssteigerungen und die Ende 1978/Anfang 1979 anhaltenden Zinssteigerungstendenzen machten es angesichts der dargelegten Umstände notwendig, jedenfalls den Verlust zurückzustellen, der sich bei Zugrundelegung der zum Bilanzstichtag vorliegenden Daten ergab. Insoweit mag es allerdings zweifelhaft sein, ob der Betrag von 1,633 Mio. DM, der sich errechnet, wenn die zum 31. Dezember 1978 festzustellende Kursdifferenz berücksichtigt wird, in vollem Umfange eingesetzt werden mußte. Bei Berücksichtigung der Fälligkeitsstruktur und des Zinsniveaus der zum Bilanzstichtag vorhandenen Aktiva und Passiva war es jedenfalls geboten, einen wesentlichen Teil des so errechneten Betrages von 1,633 Mio. DM zurückzustellen. Im Hinblick darauf, daß schon der überwiegende Teil der bereits angeschafften Wertpapiere nicht laufzeitadäquat refinanziert war und – gemessen an den Refinanzierungskosten – keine ausreichende Verzinsung aufwies, muß davon ausgegangen werden, daß die erforderlichen Rückstellungen zum Ausweis eines Verlusts – anstelle des Gewinnes von 380.966 DM – geführt hätten. Die Unterlassung jeglicher Rückstellungen und die damit eingetretene Überbewertung führt demgemäß zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses 1978.

c) Zur Frage, ob ein Schadensersatzanspruch wegen Verlustes der stillen Einlage im Konkurs des Geschäftsinhabers geltend gemacht werden kann, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden ist, die Einlage dürfe erst nach Befriedigung der übrigen Gläubiger zurückgefordert werden.

Schlagworte: Bei Überbewertung stets Nichtigkeit, Bei Unterbewertung muss Ertrags- und Vermögenslage mit bedingtem Vorsatz unrichtig oder verschleiert wiedergegeben sein, Bewertung des Postens ist maßgebend, Dritte als Leistungsempfänger, Empfänger der Leistung, Fehlen notwendiger Teile, Gewichtiger Verstoß erforderlich, Gläubigerschutz nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG analog betrifft nur gesetzliche Gläubigerschutzbestimmungen, Jahresabschluss, Leistung an Dritte, Mangelhafte Bewertung nach § 256 Abs. 5 Satz 1 AktG analog, Nichtigkeitsgründe, Rückstellungen, Stiller Gesellschafter, typisch stille Gesellschaft, Verbot der Überbewertung nach § 253 HGB, Verletzung gläubigerschützender Vorschriften nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG analog, Verstoß gegen Ansatzverbote und Ansatzgebote, Vorschrift über Aufstellung Ansätze und Bewertung nach §§ 242 ff HGB sowie Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung