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BGH, Urteil vom 1. März 1999 – II ZR 312/97

AktG §§ 311 ff., 317

a) Eine der Organgesellschaft vom Organträger als herrschendem Unternehmen im Rahmen der sogenannten gewerbesteuerlichen Organschaft auferlegte Umlage in Höhe der von ihr als nicht abhängiger Gesellschaft hypothetisch zu entrichtenden Gewerbesteuer kann mangels umlagefähigen Steueraufwands des Organträgers die Zufügung eines Nachteils iSd §§ 311 ff. AktG darstellen.

b) Gleicht das herrschende Unternehmen den der Organgesellschaft durch die auferlegten Umlagezahlungen im Umfang der Nichtentstehung der Gewerbesteuer entstandenen Nachteil nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres tatsächlich oder durch Gewährung eines Rechtsanspruchs auf Rückzahlung unter Anwendung einer betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden Verteilungsmethode aus, so ist dieser zum Schadensersatz nach § 317 AktG verpflichtet.

Schlagworte: Abhängiges Unternehmen, Ausgleich, herrschendes Unternehmen, Konzernrecht, Schadensersatzanspruch