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BGH, Urteil vom 10. Dezember 1984 – II ZR 308/83

GmbHG §§ 30, 31; BGB § 276

a) Adressat des Auszahlungsverbots nach § 30 GmbHG ist nicht nur der Geschäftsführer (§ 30 Abs. 6, § 43 Abs. 3 GmbHG), vielmehr auch und sogar in erster Linie der Gesellschafter. Diesem ist nicht nur verboten, sich selbst haftendes Kapital auszahlen zu lassen; das gesetzliche Gebot, den satzungsmäßigen Haftungsfonds im Interesse der Gläubiger zu erhalten, verletzt er auch, wenn er einem Mitgesellschafter zu einer unzulässigen Entnahme verhilft. Fremde Entnahmen fördert er nicht nur, indem er selbst aus dem Gesellschaftsvermögen an den Mitgesellschafter leistet, sondern auch dadurch, dass er die Geschäftsführer zu dieser Leistung veranlasst, sei es rein tatsächlich auf Grund seiner – möglicherweise maßgeblichen – Beteiligung oder durch einen mit seiner Stimme herbeigeführten – wenn auch unverbindlichen – Beschluss der Gesellschafterversammlung. Damit verletzt er – auch wenn ein Gesellschafterbeschluss mit einer Weisung an den Geschäftsführer ergeht – keine organschaftliche, sondern eine Gesellschafterpflicht, für die er nach allgemeinen Regeln zu haften hat.

b) Die Maßstäbe des § 43 GmbHG sind weder unmittelbar noch analog anzuwenden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 – II ZR 73/75, WM 1975, 1152, 1154). Ebenso wenig kommt eine Haftungsmilderung nach § 708 BGB in Betracht. Der Gesellschafter hat vielmehr der GmbH den durch die Auszahlung entstandenen Schaden unter den Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 BGB zu ersetzen.

Schlagworte: Anwendungsbereich des Auszahlungsverbots, Einlagenrückgewähr, Geschäftsführer, Gesellschafter, Kapitalerhaltung, Kapitalerhaltung nach § 30 und § 31 GmbHG, Zahlungsverbot