Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 10. Dezember 1990 – II ZR 256/89

HGB § 27; BGB § 419

a) Ein Kommanditist, der dadurch zum Alleininhaber des Gesellschaftsvermögens wird, dass er die Beteiligung seines einzigen, persönlich haftenden Mitgesellschafters erbt, haftet für die bisherigen Gesellschaftsverbindlichkeiten unter den Voraussetzungen des § 27 HGB.

b) Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann ist die Haftung – vom Privatvermögen des Erblassers abgesehen – entsprechend § 419 Abs. 2 BGB auf den Bestand des übergegangenen Gesellschaftsvermögens beschränkt.

Schlagworte: Anwachsung, Handelsrecht, Kommanditist, Vermögensübertragung