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BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 – IX ZR 89/02

§ 29 KO, § 30 Nr 1 Alt 2 KO, § 30 Nr 2 KO, § 102 Abs 2 KO, § 266a Abs 1 StGB

1. Beitragszahlungen des späteren Gemeinschuldners an einen Sozialversicherungsträger benachteiligen die anderen Konkursgläubiger regelmäßig auch insoweit, als sie auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen sind (Bestätigung von BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001, IX ZR 17/01 &, BGHZ 149, 100 ff).

2. Die mindestens halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kann hinreichend auf eine Zahlungseinstellung hindeuten.

3. Kennt ein im Geschäftsleben nicht unerfahrener Konkursgläubiger alle für das Vorliegen einer Zahlungseinstellung wesentlichen Tatsachen, so kennt er die Zahlungseinstellung auch dann, wenn er die aus den Tatsachen zwingend abzuleitenden Schlußfolgerungen nicht zieht; das gilt regelmäßig auch dann, wenn dieser Gläubiger mit mehr als einmonatiger Verzögerung nach Stellung eines Konkursantrags vollständig befriedigt wird.

4. Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Geschäftsführer der GmbH die angefochtene Zahlung für diese und aus ihrem Vermögen geleistet habe. Dann ist die Zahlung aufgrund des eigenen Vorbringens der Beklagten gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO anfechtbar.

Schlagworte: Anfechtbarkeit, GmbHG § 64 Satz 1, Indizien der Zahlungsunfähigkeit, mehrmonatige verschleppte Lohnzahlungen, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, Vorrang der Beitragsansprüche, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit