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BGH, Urteil vom 10. Juni 1996 – II ZR 102/95

BGB §§ 242, 723

Zum Fehlen eines wichtigen Grundes für die außerordentliche Kündigung einer Rechtsanwaltssozietät, wenn unter Berücksichtigung des gesellschaftswidrigen Verhaltens aller Teile die gebotene Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zur Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nicht unzumutbar ist.

Ein Personengesellschaftsverhältnis kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus wichtigem Grund (§ 723 Abs. 1 Satz 2 BGB) dann gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, wobei neben den in § 723 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB genannten Tatsachen alle Einzelumstände des Falles – u.a. der Zweck und die Struktur der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Struktur der Gesellschaft
, ihre Dauer, die Intensität der persönlichen Zusammenarbeit und der bis zur ordentlichen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses verbleibende Zeitraum – in eine Gesamtabwägung einzubeziehen sind (vgl. BGHZ 4, 108, 113; BGHZ 84, 379, 382 f.; BGH, Urt. v. 18. November 1974 – II ZR 107/73, WM 1975, 329, 330 f.; ferner MüKo z. BGB/Ulmer, 2. Aufl., § 723 RdNr. 20 ff.; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 133 RdNr. 21 jew. m.w.N.). Auch das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung von diesen Grundsätzen aus, es hat jedoch den Sachverhalt nur unvollständig (§ 286 ZPO) und einseitig ausgewertet und ist deswegen nicht zu der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände des Falles gelangt.

Schlagworte: Austritt, Austritt des Gesellschafters, Gesamtabwägung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Interessenabwägung, Kündigung, Wichtiger Grund