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BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 – III ZR 262/00

ZPO §§ 256, 1032; AktG §§ 241 ff.

a) Der Beklagte braucht die Einrede der Schiedsvereinbarung nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist vorzubringen; er kann sie vielmehr noch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache geltend machen.

b) Zu den Beschlussmängelstreitigkeiten zählen außer den Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungs- die positiven Feststellungsklagen entsprechend §§ 241 ff. AktG mit Ausnahme „einfacher“ Feststellungsklagen unter den Gesellschaftern nach § 256 ZPO; insoweit ist die allgemeine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) von der positiven Beschlussfeststellungsklage analog § 248 AktG streng zu unterscheidenden.

c) Die kassatorische Anfechtungsklage des Gesellschafters gegen die Gesellschaft (§§ 243 Abs. 1, 246 Abs. 2 Satz 1 AktG analog) kann mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage mit dem gesonderten Ziel verbunden werden, den wirklich und rechtmäßig beschlossenen Inhalt des Gesellschafterentscheids feststellen zu lassen. Wie das „Anfechtungsurteil“ hat auch das „Beschlussfeststellungsurteil“ rechtsgestaltende Urteilswirkung inter omnes (§ 248 Abs. 1 Satz 1 AktG analog; vgl. BGHZ 97, 28, 31; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. 2000 Anhang § 47 Rn. 43; Hachenburg/Raiser, GmbHG 8. Aufl. 1997 Anhang § 47 Rn. 244 ff, 246; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 17. Aufl. 2000 Anhang § 47 Rn. 91 ff; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG 8. Aufl. 1993/95 § 45 Rn. 180 f).

d) Die gewöhnliche Feststellungsklage (§ 256 ZPO) hat hingegen nur Wirkung inter partes.

e) Bei der GmbH ist nur der Gesellschafter berechtigt, die Anfechtungsklage zu erheben; die Gesellschaft ist passivbefugt (BGHZ 76, 154, 159; vgl. auch BGHZ 97, 28, 31; 132, 278, 284).

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Positive Beschlussfeststellungsklage, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren