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BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 – II ZR 32/94

HGB §§ 230 ff., 233, 235, 236; BGB § 310

a) Für die Abgrenzung der stillen Gesellschaft vom partiarischen Darlehen ist entscheidend, ob die Vertragspartner einen gemeinsamen Zweck verfolgen oder ob ihre Beziehungen ausschließlich durch die Verfolgung unterschiedlicher eigener Interessen bestimmt werden. Sie ist durch Abwägung aller nach dem Vertragsinhalt maßgebenden Umstände vorzunehmen.

b) Die Bereichsausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 AGBG (jetzt § 310 Abs. 4 BGB) erfasst auch die stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
stille Gesellschaft
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Schlagworte: partiarisches Darlehen, stille Gesellschaft