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BGH, Urteil vom 11. April 2000 – X ZR 185/97

GmbHG §§ 46, 47

a) Nach § 46 Nr. 8 1. Alt. GmbHG fallen Ersatzansprüche gegenüber Geschäftsführern in die Beschlusszuständigkeit der Gesellschafter. Gemäß §§ 47, 48 GmbHG bedarf es einer Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung. Ist dem Beschlusserfordernis nicht genügt worden, ergibt sich daraus nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die im Schrifttum überwiegend geteilt wird, ein Einwand gegen den geltend gemachten Anspruch, der zur Unbegründetheit der Klage führen kann (BGHZ 28, 355, 358; Hachenburg/Hüffer, aaO, Rdn. 98 zu § 46 GmbHG; Rohwedder/Koppensteiner, GmbHG, 3. Aufl., 1997, Rdn. 34 zu § 46; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., 1995, Rdn. 142 zu § 46; a.A. Fastrich, DB 1981, 926 f.).

b) Hat bei einer Zweipersonengesellschaft einer der Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss gefasst, bedarf es einer Abstimmung und damit einer Gesellschafterversammlung nicht, soweit dem anderen Gesellschafter die Ausübung seines Stimmrechts gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG verwehrt ist. Dies ist nach dem Wortlaut der Vorschrift der Fall, wenn der andere Gesellschafter der Geschäftsführer ist, der verklagt werden soll.

c) Die Vorschrift kann ihrem Zweck entsprechend aber ausdehnend auch dann angewandt werden, wenn der Betroffene nicht dieser andere Gesellschafter selbst ist. So hat das Reichsgericht erkannt, dass beispielsweise bei der Entlastung des AufsichtsratsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
Entlastung des Aufsichtsrats
einer Aktiengesellschaft nicht Aktien mitstimmen dürfen, auf deren Verwaltung ein Aufsichtsratsmitglied von Rechts wegen einen entscheidenden Einfluss ausübt, weil dann das betreffende Aufsichtsratsmitglied genauso, wie wenn es mit eigenen Aktien stimmte, Richter in eigener Sache und eine freie und unabhängige, nur den Gesellschaftsinteressen dienende Stimmrechtsausübung im Hinblick auf die widerstreitenden interessen des betroffenen Aufsichtsratsmitglieds nicht gewährleistet wäre (RGZ 146, 385). Auch der Bundesgerichtshof hat bereits die rechtliche Möglichkeit eines von der Entscheidung betroffenen Nichtgesellschafters, ohne Billigung eines Dritten über die ihn betreffende Frage mitzuentscheiden, als das maßgebliche Abgrenzungskriterium erkannt (BGHZ 36, 296, 299).

Schlagworte: Beschlussfassung, Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Schadensersatzanspruch, Stimmrechtsausschluss, Zwei-Personen-Gesellschaft