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BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – II ZR 273/12

BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 249 Ba

Die Ursächlichkeit einer Verletzung der AufklärungspflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aufklärungspflicht
Verletzung der Aufklärungspflicht
für den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds wird vermutet.

Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob die Beklagten mittels der Verwendung eines inhaltlich falschen, irreführenden oder unvollständigen Prospekts ihre Aufklärungspflicht aus dem Vertragsanbahnungsverhältnis mit dem Kläger verletzt haben. Für das Revisionsverfahren ist ein Aufklärungsfehler somit zu unterstellen. Dass die Haftung der Gründungsgesellschafter aus Verschulden bei Vertragsschluss im Streitfall auch den Kläger erfasst unabhängig davon, dass er sich nicht als Kommanditist, sondern als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten beteiligen wollte, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung ursächlich war (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 – II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 346; Urteil vom 15. Dezember 2003 – II ZR 244/01, ZIP 2004, 312, 313; Urteil vom 2. März 2009 – II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6; Urteil vom 31. Mai 2010 – II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 17 f.; Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, ZIP 2012, 1335 Rn. 28 ff.; Urteil vom 21. Februar 2013 – III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 15). Durch unzutreffende oder unvollständige Informationen des Prospekts wird in das Recht des Anlegers eingegriffen, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht. Das Bestehen von Handlungsvarianten ist nicht geeignet, diese auf der Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung der Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für die Anlageentscheidung bei Immobilien zu entkräften, bei denen es in der Regel vordringlich um Sicherheit, Rentabilität und Inflationsschutz geht (BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 – II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 17 f.). Nach der Auffassung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs handelt es sich dabei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff.; Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 318/10, BKR 2013, 212 Rn. 18 f.). Danach geht das non liquet im vorliegenden Fall zu Lasten der Beklagten. Dabei kann offen bleiben, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises anzuwenden oder eine Beweislastumkehr anzunehmen ist. Die Beklagten haben die auf der Lebenserfahrung beruhende Vermutung nicht widerlegen können, dass die behaupteten Prospektfehler für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich waren. Aufgrund der übereinstimmenden Bekundungen des Klägers und des Zeugen S. steht lediglich fest, dass der Prospekt rechtzeitig vor der Anlageentscheidung dem Kläger übergeben worden ist. Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein fehlerhafter Prospekt auch ohne Übergabe zu einem Aufklärungsmangel führt (s. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 – II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17; Urteil vom 13. Dezember 2012 – III ZR 70/12, juris Rn. 11; Urteil vom 23. April 2013, – XI ZR 405/11, BKR 2013, 280 Rn. 27), kommt es mithin nicht an.

Schlagworte: Anlageberatung und Prospekthaftung, Aufklärungspflicht, Aufklärungspflichtverletzung, Beweislastumkehr, geschlossener Immobilienfonds, Prospekthaftung im engeren Sinn, Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinn, Prospekthaftung im weiteren Sinn, tatsächliche Vermutung, Ursächlichkeit des Mangels, widerlegbare Vermutung