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BGH, Urteil vom 11. Juli 1953 – II ZR 126/52

BGB §§ 275, 323, 611; AktG § 75

a) Anstellungsverträge von Organen der Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich den für gegenseitige Verträge geltenden Vorschriften von §§ 323 ff. BGB. Wird dem Vorstandsmitglied einer AG die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde unmöglich, so kann die AG sich jedoch dann nicht auf ihre Leistungsfreiheit nach § 323 Abs. 1 BGB berufen, wenn dies angesichts der langjährigen und bewährten Dienste des Vorstandsmitglieds im Rahmen der Betriebsgemeinschaft einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde.

b) Automatische Verlängerungsklauseln bei der Bestellung des Vorstandsmitglieds einer AG sind insoweit ohne rechtliche Wirkung, als sie zu einer Überschreitung der in § 75 Abs. 1 AktG festgelegten Höchstdauer der Bestellung von 5 Jahren führen würden.

Schlagworte: Aktienrecht, Anstellungsvertrag, Betriebliche Treuepflicht, Fürsorge der Gesellschaft, Schutzbedürfnis des Geschäftsführers, Vorstand