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BGH, Urteil vom 11. Juli 1966 – II ZR 215/64

HGB § 140

Macht ein Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft von dem Recht, die Gesellschaft aus wichtigem Grunde zu kündigen, 1 1/4 Jahr lang keinen Gebrauch, dann besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kündigungsgrund nachträglich durch die spätere Entwicklung der gesellschaftlichen Beziehungen weggefallen ist. Sache des Kündigungsberechtigten ist es dann, den Wegfall des Kündigungsgrundes zu widerlegen; dazu muss er Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass die langdauernde Fortsetzung der Gesellschaft nichts mit einer Wiederherstellung der gesellschaftlichen Vertrauensgrundlage zu tun hatte, sondern anerkennenswerte gesellschaftliche oder persönliche Gesichtspunkte die Gründe dafür waren, dass es erst verspätet zur Kündigung kam. Solche Gründe müssen auch dann dargetan und bewiesen werden, wenn sich der Berechtigte die Kündigung vorbehalten hat.

Schlagworte: Austritt, Darlegungs- und Beweislast, Fortsetzung, Kündigung, Personengesellschaft, tatsächliche Vermutung, Verwirkung, Wegfall wichtiger Grund durch Zeitablauf, Wichtiger Grund