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BGH, Urteil vom 11. Juli 1968 – II ZR 108/67

§ 626 BGB

a) Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstherrn liegt nur dann vor, wenn nach dem Gesamtverhalten des Dienstverpflichteten bei Abwägung aller Umstände, insbesondere auch der beiderseitigen Interessen und des eigenen Verhaltens des Dienstherrn, diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu seinem ordentlichen Ablauf nicht mehr zugemutet werden kann. Steht das Ende des Dienstverhältnisses auf Grund vertraglicher Befristung oder einer ordentlichen Kündigung ohnehin unmittelbar bevor, so sind an die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung besonders strenge Anforderungen zu stellen.

b) Unstreitig war der Geschäftsführer K für sich allein vertretungsberechtigt (vgl. § 6 des Gesellschaftsvertrags und den Handelsregisterauszug vom 21. Juli 1960). Nach der Rechtsprechung des Senats sind zwar allein die Gesellschafter zuständig, wenn das Dienstverhältnis eines Geschäftsführers zusammen mit dessen Bestellung geordnet werden soll. Das gilt aber nicht für sonstige Rechtsgeschäfte der Gesellschaft mit ihrem Geschäftsführer, wie z. B. für spätere Änderungen des Anstellungsvertrags oder, wie hier, für eine Darlehensvereinbarung. Bei solchen Geschäften kann auch ein alleinvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer die Gesellschaft gegenüber dem anderen Geschäftsführer vertreten (BGH LM GmbHG § 46 Nr. 3; WM 1967, 1164; vgl. auch LM AktG § 75Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Nr. 5). Die im Schreiben vom 10. Oktober 1961 enthaltenen Erklärungen sind daher insoweit für die Beklagte verbindlich. Daß der Kläger sich bei der Entgegennahme dieser Erklärungen über einen etwa abweichenden Willen der Gesellschafter bewußt hinweggesetzt habe (vgl. BGH WM 1967, 1164), ist nicht dargetan.

Schlagworte: Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar, Kündigungsgrund, Verbleibende Dauer des Anstellungsvertrags, Vertretung gegenüber Geschäftsführern, Vertretungsbefugnis