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BGH, Urteil vom 11. Juli 2005 – II ZR 235/03

GmbHG §§ 43, 64

a) Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht (hier: Ersatz von Zahlungen nach § 64 Abs. 2 GmbHG) zu tragen (Anschluss an BGH, 21. März 1988, II ZR 194/87, BGHZ 104, 44 und BGH, 25. Februar 2002, II ZR 196/00, BGHZ 150, 61).

b) Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
faktischer Geschäftsführer
Geschäftsführer
einer GmbH ist es erforderlich, daß der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.

c) In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen i. S. von § 64 Abs. 2 GmbH verurteilt wird, ist der Vorbehalt hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts wegen aufzunehmen (Ergänzung zu BGH, 8. Januar 2001, II ZR 88/99, BGHZ 146, 264).

Schlagworte: faktischer Geschäftsführer, GmbHG § 64 Satz 1, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Insolvenzforderung des Gläubigers, Insolvenzverfahrensverschleppung, Passivlegitimation, Schadensersatzanspruch, Schuldner, Zahlungen nach Insolvenzreife