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BGH, Urteil vom 11. Juni 1985 – VI ZR 61/84

§ 366 Abs 1 BGB, § 367 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 529 Abs 1 RVO, § 1428 Abs 1 RVO, § 403 RVO, Art 1 § 24 Abs 1 SGB 4

Der Geschäftsführer einer GmbH, der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einbehält und nicht an den Sozialversicherungsträger abführt, haftet diesem gegenüber aus BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823
Abs 2 nicht für die von dem Sozialversicherungsträger gemäß SGB 4 Art 1 § 24 Abs 1 erhobenen Säumniszuschläge.

Soweit das Berufungsgericht den Beklagten allerdings auch für verpflichtet gehalten hat, die von der W.-Bau GmbH geschuldeten Säumniszuschläge, Kosten und Gebühren in Höhe von 156,86 DM zu zahlen, mußte die Revision Erfolg haben.

Bei den gemäß Art. I § 24 SGB IV von der Klägerin geforderten Säumniszuschlägen handelt es sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht um eine gesetzlich zugelassene pauschalierte Berechnung des Verzugsschadens, den der Beklagte außer der Schadensersatzsumme zu zahlen hätte, sondern vielmehr um eine neben den Beitrag tretende Ungehorsamsfolge, deren Verhängung in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialversicherungsträgers gestellt ist und die pünktliche Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber in der Zukunft gewährleisten soll (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1976 – VI ZR 241/73 – VersR 1976, 982, 984 zu dem früheren § 397 a RVO). Für derartige Zuschläge kommt auch § 823 Abs. 2 BGB nicht unmittelbar als Anspruchsgrundlage in Betracht, da Art. I § 24 SGB IV kein Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift ist.

Schlagworte: Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Haftungsumfang, Säumniszuschläge