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BGH, Urteil vom 11. Oktober 1976 – II ZR 104/75

GmbHG § 35Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers

a) Ein Geschäftsführer darf, auch wenn ihm das ausdrücklich nicht verboten ist, im Geschäftszweig der GmbH keine Geschäfte für eigene Rechnung machen (stetige Rechtsprechung, vgl. u. a. BGHZ 49, 30, 31; Urteil vom 26.10.1964 – II ZR 127/62, WM 1964, 1320, 1321; Urteil vom 24.11.1975 – II ZR 104/73, WM 1976, 77), und erst recht darf er die Vollziehung bereits von der GmbH abgeschlossener Verträge weder durch Abwicklung auf eigene Rechnung noch sonst irgendwie beeinträchtigen oder vereiteln.

b) Den aus dem Amt und seinem Dienstvertragsverhältnis ausgeschiedenen Geschäftsführer trifft zwar ein allgemeines Wettbewerbsverbot nicht mehr. Denn er hat die künftige Geschäftstätigkeit der GmbH nicht mehr zu fördern, und er ist auch nicht, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, etwa generell gehalten, durch eigene geschäftliche Zurückhaltung wirtschaftliche Nachteile der GmbH zu vermeiden. Seine Handlungsfreiheit geht aber trotz Beendigung seines Dienstverhältnisses nicht so weit, dass er Verträge, die die GmbH während seiner Amtszeit abgeschlossen hatte, an sich ziehen dürfte. Im allgemeinen Vertragsrecht werden vielfach nachvertragliche Pflichten insoweit angenommen, als der eine Vertragspartner nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jedenfalls solche Handlungen zu unterlassen hat, durch die er die Vorteile, die er dem anderen durch den Vertrag zu gewähren hatte, diesem wieder entziehen würde. Dieser Rechtsgedanke ist auch auf den ausgeschiedenen GmbH-Geschäftsführer anzuwenden. Ihm, der während seiner Dienstzeit die anvertrauten Belange der Gesellschaft zu fördern hatte, kann nicht gestattet sein, die aufgrund dieser seiner Rechtspflicht zustande gebrachten oder erhaltenen Vermögens- und Rechtspositionen der GmbH nach seinem Ausscheiden zu beeinträchtigen und damit die Ergebnisse aus der Erfüllung seiner Dienstpflichten nachträglich wieder abzubauen. Insoweit wirkt seine der Gesellschaft geschuldete Treupflicht als Unterlassungspflicht über die Vertragsbeendigung hinaus fort.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. April 1975 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 1974 wird die Klage auch insoweit abgewiesen, als mit ihr beantragt worden ist, der Klägerin über den mit der Firma T-Co, DDR, … Ber, Behstraße …, abgeschlossenen Vertrag Nr. … über 2.000 Stück Herrenanzüge, Modell Nr. 2 a b, Auskunft zu erteilen und ihr die Unterlagen betreffend diesen Vertrag herauszugeben (jeweils Ziffer 2 des landgerichtlichen und des Berufungsurteils).

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu 1/20 der Klägerin auferlegt; im übrigen wird die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht übertragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die beiden Beklagten sind Textilkaufleute. Sie haben mit den Eheleuten Graf F-C am 1. August 1972 die klagende GmbH gegründet, deren Geschäftsgegenstand nach § 2 des Gesellschaftsvertrags „der Ex- und Import, insbesondere mit den osteuropäischen Staaten, die Herstellung und der Vertrieb von Textilien aller Art“ sein sollte. In § 8 des Vertrags wurde ein Wettbewerbsverbot für sämtliche Gesellschafter aufgenommen, und zwar auch für die Dauer von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der Klägerin. In der ebenfalls am 1. August 1972 abgehaltenen ersten Gesellschafterversammlung (Bl. 5 der zum unstreitigen Akteninhalt gehörenden notariellen Urkunde vom selben Tag) wurden alle Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt.

Mit Vertrag vom 8. November 1972 sind die Beklagten als Gesellschafter der Klägerin ausgeschieden. Unmittelbar vor ihrem Ausscheiden hielten sie und die Eheleute Graf F-C eine Gesellschafterversammlung ab, deren Ergebnis in einem Beschluß vom 7. November 1972 festgehalten worden ist. Darin heißt es unter anderem:

„Es wurde beschlossen, daß die beiden Gesellschafter Bernd B und Ulrich K (die Beklagten) aus der Gesellschaft entlassen werden. Weder die Gesellschaft, noch die beiden Gesellschafter Hu Graf F-C und Ad Gräfin F-C werden gegenüber Herrn Bernd B und Herrn Ulrich K irgendwelche Ansprüche geltend machen, noch umgekehrt Herr Bernd B und Herr Ulrich K gegenüber Hu Graf F-C und Ad Gräfin F-C bzw. der Gesellschaft.

Alle Ansprüche der Vorgenannten gegeneinander sind ausgeglichen.

Alle etwa entgegenstehenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vom 1. August 1972 haben keine Wirkung mehr.“

Ferner findet sich in dem Beschluß handschriftlich folgender Zusatz, der durch die Unterschriften der Gesellschafter gedeckt ist:

„Dieser vorgenannte Gesellschafterbeschluß gilt nicht für Regreßansprüche, die sich gegenüber T-Co Ber-Ost aus den Verträgen

1. …/O-…/…

2. …/O-…/…

3. …/…-…

ergeben könnten.“

Die in diesem Zusatz genannten, am 14. September 1972 (über die Lieferung von Herrenanzügen und Mädchen-Anoraks) abgeschlossenen Verträge haben die Beklagten auf eigene Rechnung ausgeführt, außerdem einen weiteren mit der T-Co geschlossenen Vertrag Nr. … (ebenfalls über Herrenanzüge). In allen diesen, in der Revisionsinstanz allein noch interessierenden Fällen haben die Parteien gestritten, ob es sich dabei um Verträge handelt, die die Klägerin als Vertragspartnerin der T-Co abgeschlossen hat oder in die sie eingetreten ist. Sie behauptet das und ist infolgedessen der Ansicht, der aus diesen Geschäften von den Beklagten erzielte Erlös stehe ihr zu. Dementsprechend verlangt sie Auskunft über die Abwicklung dieser Verträge sowie Herausgabe der sie betreffenden Unterlagen und im Wege der Stufenklage hinsichtlich der Verträge vom 14. September 1972 Auszahlung der an die Beklagten gezahlten Kaufpreise und Provisionen. Das Landgericht hat antragsgemäß zur Auskunftserteilung und zur Herausgabe der Unterlagen verurteilt, über den Zahlungsanspruch jedoch noch nicht entschieden. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I. Verträge vom 14. September 1972

Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin bei diesen drei Verträgen Vertragspartner der Firma T-Co gewesen ist. Die Beklagten hätten unstreitig diese Verträge auf eigene Rechnung durchgeführt. Sie hätten jedoch nicht bewiesen, daß sie im Einvernehmen mit der Klägerin an deren Stelle getreten seien. Daher hätten sie – bewußt – ein fremdes Geschäft als eigenes behandelt, obwohl sie dazu nicht berechtigt gewesen seien. Gemäß § 687 Abs. 2, §§ 666, 667 BGB seien sie infolgedessen verpflichtet, über die Verträge Auskunft zu erteilen und die darüber vorhandenen Unterlagen herauszugeben.

Der Revision ist zuzustimmen, daß das Berufungsgericht mit dieser Würdigung den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgeschöpft und die Frage, ob die Beklagten mit der eigennützigen Ausführung der Lieferungsverträge ein „fremdes Geschäft“ im Sinne des § 687 Abs. 2 BGB geführt haben, nicht unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten geprüft hat.

1. Gleichgültig, ob die Beklagten die Verträge mit der Firma T-Co formell auf sich haben umschreiben lassen oder nicht: Für sie waren es „fremde“ Geschäfte, sofern sie verpflichtet waren, in deren Abwicklung durch die Klägerin nicht einzugreifen. Eine solche Verpflichtung hatten sie ohne weiteres, solange sie Geschäftsführer der Klägerin waren. Denn der Geschäftsführer darf, auch wenn ihm das ausdrücklich nicht verboten ist, im Geschäftszweig der GmbH keine Geschäfte für eigene Rechnung machen (st. Rspr., vgl. u. a. BGHZ 49, 30, 31; Urt. d. Sen. v. 26. 10. 64 – II ZR 127/62, WM 1964, 1320, 1321 unter III 1 a; v. 24. 11. 75 – II ZR 104/73, WM 1976, 77 zu II 1), und erst recht darf er die Vollziehung bereits von der GmbH abgeschlossener Verträge weder durch Abwicklung auf eigene Rechnung noch sonst irgendwie beeinträchtigen oder vereiteln. Den aus dem Amt und seinem Dienstvertragsverhältnis ausgeschiedenen Geschäftsführer trifft zwar ein allgemeines Wettbewerbsverbot nicht mehr. Denn er hat die künftige Geschäftstätigkeit der GmbH nicht mehr zu fördern, und er ist auch nicht, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, etwa generell gehalten, durch eigene geschäftliche Zurückhaltung wirtschaftliche Nachteile der GmbH zu vermeiden. Seine Handlungsfreiheit geht aber trotz Beendigung seines Dienstverhältnisses nicht so weit, daß er Verträge, die die GmbH während seiner Amtszeit abgeschlossen hatte, an sich ziehen dürfte. Im allgemeinen Vertragsrecht werden vielfach nachvertragliche Pflichten insoweit angenommen, als der eine Vertragspartner nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jedenfalls solche Handlungen zu unterlassen hat, durch die er die Vorteile, die er dem anderen durch den Vertrag zu gewähren hatte, diesem wieder entziehen würde. Dieser Rechtsgedanke ist auch auf den ausgeschiedenen GmbH-Geschäftsführer anzuwenden. Ihm, der während seiner Dienstzeit die anvertrauten Belange der Gesellschaft zu fördern hatte, kann nicht gestattet sein, die aufgrund dieser seiner Rechtspflicht zustande gebrachten oder erhaltenen Vermögens- und Rechtspositionen der GmbH nach seinem Ausscheiden zu beeinträchtigen und damit die Ergebnisse aus der Erfüllung seiner Dienstpflichten nachträglich wieder abzubauen. Insoweit wirkt seine der Gesellschaft geschuldete Treupflicht als Unterlassungspflicht über die Vertragsbeendigung hinaus fort.

Die Rechtsstellung der Klägerin als Partnerin der Verträge mit der Firma T-Co war eine solche Position, in die einzugreifen den Beklagten nach alledem grundsätzlich verwehrt gewesen ist. Wenn sie die Verträge dennoch an sich gezogen haben, kann die Klägerin – nicht anders als bei einem Wettbewerbsverstoß während der Amtszeit der Beklagten – verlangen, daß sie die Geschäfte als für Rechnung der Klägerin durchgeführt gelten lassen. Anders wäre es, wenn sie „im Einvernehmen mit der Klägerin“ gehandelt hätten. Das hat aber das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Von seinem Ausgangspunkt ist daher rechtlich gegen seine Annahme nichts einzuwenden, daß die Klägerin zur Klärung ihrer Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten von den Beklagten zunächst Auskunft über die Verträge und Herausgabe der entsprechenden Unterlagen verlangen könnte.

2. Darauf, daß die Klägerin ihr Einverständnis nicht erklärt hat, würde es jedoch nicht ankommen, wenn sie die Absicht, die Verträge durchzuführen, fallengelassen hätte, sei es, daß sie diese nicht mehr durchführen wollte, sei es, daß sie es nicht konnte. Hierfür könnte zunächst sprechen, daß sich die Klägerin, soweit aus dem Parteivortrag ersichtlich, nach dem Ausscheiden der Beklagten um eine Abwicklung der Verträge gar nicht mehr bemüht hat. Der Zusatz zum Gesellschafterbeschluß über das Ausscheiden der Beklagten vom 7. November 1972, nach dem die getroffenen Vereinbarungen nicht für etwaige Regreßansprüche der Firma T-Co gelten sollten, könnte ebenfalls darauf hindeuten, daß an eine Vertragserfüllung durch die Klägerin nicht mehr gedacht war. Darüber hinaus hatten die Beklagten schon im ersten Rechtszuge vorgetragen, daß die Klägerin zur Finanzierung der Geschäfte mit der T-Co gar nicht in der Lage gewesen sei und diese Verträge nach ihrem Ausscheiden nicht mehr hätte durchführen können. In der Berufungsbegründung (S. 7 f) hatten sie weiter dazu ausgeführt, alle Beteiligten seien sich im Zeitpunkt ihres Ausscheidens darüber klar gewesen, daß das ursprüngliche Konzept der Klägerin „gestorben“ sei und hieraus allenfalls noch Regreßansprüche resultieren könnten. Trifft dieser Sachverhalt ganz oder teilweise zu, dann kann daraus zu folgern sein, daß aus tatsächlichen Gründen irgendwelche schutzwerten Interessen der Klägerin nicht mehr berührt worden sind, als die Beklagten die Geschäfte an sich zogen. Konnten aber Interessen der Klägerin nicht verletzt werden, bestand auch keine Treupflicht der Beklagten, die eigene Durchführung der Geschäfte zu unterlassen; diese wären dann auch keine Geschäfte im Sinne des § 687 Abs. 2 BGB gewesen, deren Erlös der Klägerin zustünde. Die Verurteilung der Beklagten läßt sich daher nach dem derzeitigen Streitstand nicht aufrechterhalten, es bedarf vielmehr zur Entscheidung des Rechtsstreits noch einer Auseinandersetzung mit diesem Parteivortrag durch den Tatrichter.

Hierbei wird allerdings noch folgendes zu berücksichtigen sein: Nach dem Vortrag der Klägerin (vgl. Schriftsätze vom 15. Mai 1974 S. 3 f und vom 21. Februar 1975 S. 7) scheint es zwar unstreitig zu sein, daß sie nach dem 7. November 1972 in bezug auf die T-Co-Verträge untätig geblieben ist oder sie völlig hat fallen lassen. Die Klägerin hat aber dort weiter vorgetragen, die Beklagten hätten im Oktober 1972 ihrem Mitgesellschafter Graf F-C nach dessen Rückkehr von einer Ostasienreise erklärt, daß die weitere Durchführung der Gesellschaft keinen Zweck habe, außer den drei von der Firma T-Co erteilten Aufträgen keine weiteren durchgelaufen seien und selbst diese Verträge wegen Lieferungsschwierigkeiten nicht erfüllt werden könnten. Diesen Erklärungen hätten die Mitgesellschafter vertraut, deshalb die Ausscheidensvereinbarung mit den Beklagten geschlossen und hinsichtlich jener Verträge allenfalls noch an Regreßansprüche gedacht. Träfen diese Behauptungen zu, hätten die Beklagten also ihren Mitgesellschaftern die Undurchführbarkeit der Verträge vorgespiegelt, dann könnten sie sich nicht darauf berufen, daß die Klägerin diese nicht weiter verfolgt habe. Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche könnten dann nur noch unbegründet sein, wenn die Beklagten zu beweisen vermöchten, daß die Verträge für die Klägerin aus finanziellem Unvermögen undurchführbar und deshalb schutzwerte Interessen der Klägerin, die sie zu beachten gehabt hätten, nicht mehr im Spiele waren.

Damit der Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten geprüft werden kann und die Parteien Gelegenheit zur Vervollständigung ihres Sachvortrags, gegebenenfalls auch zu weiteren Beweisanträgen haben, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit es um Klagansprüche im Zusammenhang mit den vorstehend behandelten Verträgen geht.

II. Vertrag Nr. …

Anders als bei den oben zu I. behandelten Verträgen hat das Berufungsgericht festgestellt, der Vertrag sei zwischen der T-Co und der Firma M der Beklagten abgeschlossen worden. Der Prozeßstoff gibt auch nicht hinreichend Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagten sich insoweit eine Vermögensposition der Klägerin unbefugt nutzbar gemacht haben. Die Klägerin legt den nach ihrer Meinung anspruchsbegründenden Sachverhalt nur sehr vage dar: Auf Seite 6 der Klagschrift hat sie vorgetragen, daß es sich um einen neuen Vertrag handele, bei dem der Verdacht bestehe, daß die Beklagten ihn nach ihrem Ausscheiden aus der Klägerin in deren Namen abgeschlossen haben. In der Berufungserwiderung (S. 11) hat sie den Beklagten zum Vorwurf gemacht, bei den zum Gesellschafterbeschluß vom 7. November 1972 führenden Verhandlungen die Durchführung dieses Vertrags verschwiegen zu haben. Als Indiz dafür, daß der Vertrag wirtschaftlich ihr zuzuordnen sei, hat sie im selben Zusammenhang darauf hingewiesen, das zur Durchführung dieses Geschäfts am 13. September 1972 zugunsten des Lieferanten eröffnete Akkreditiv sei ausdrücklich für Rechnung der Klägerin gestellt worden. Dieser Vortrag ist nicht schlüssig, auch wenn davon ausgegangen werden kann, daß die Klägerin sich die Darstellung der Beklagten zu diesem Punkt in der Berufungsbegründung (S. 4 f) – soweit ihr günstig – zu eigen gemacht hat: Aus ihr folgt unter anderem, daß der Vertrag zwar schon im Sommer 1972 abgeschlossen worden war, die Klägerin aber in seine Abwicklung eingeschaltet werden „sollte“. Damit ist noch nicht gesagt, daß sie bereits anstelle der Beklagten in den Vertrag eingetreten war oder jedenfalls von ihnen verlangen konnte, ihr das wirtschaftliche Ergebnis des Geschäfts zu überlassen. Nur unter diesen Voraussetzungen könnte jedoch angenommen werden, daß die Beklagten mit der Durchführung des Vertrags auf eigene Rechnung ein für sie fremdes Geschäft führten. Das Fehlen eines schlüssigen Vortrags konnte vom Berufungsgericht nicht durch die aus dem Akkreditiv hergeleitete Schlußfolgerung ersetzt werden, die Eröffnung für Rechnung der Klägerin würde nicht verständlich sein, wenn der Vertrag nicht in der Zwischenzeit dahin abgeändert worden wäre, daß die Klägerin an die Stelle der Firma M getreten sei. Da auch andere rechtliche und tatsächliche Grundlagen für die allein in die Revisionsinstanz erwachsenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Herausgabe von Unterlagen aus dem Prozeßstoff nicht ersichtlich sind, war die Klage insoweit abzuweisen.

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Schlagworte: Geschäftschancenlehre, Geschäftsführer, Nachvertraglich, Treuepflicht, Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsverbot der Geschäftsführer