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BGH, Urteil vom 11. Oktober 1993 – II ZR 155/92

AktG § 23

a)  Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Satzungsbestimmung dann dem körperschaftsrechtlichen – und nicht dem individualrechtlichen – Bereich zuzurechnen, wenn sie nicht nur für die derzeitigen, bei Inkrafttreten der Bestimmung vorhandenen Gesellschafter oder einzelne von ihnen gilt, sondern für einen unbestimmten Personenkreis, zu dem sowohl gegenwärtige als auch künftige Gesellschafter und/oder Gläubiger der Gesellschaft gehören, von Bedeutung ist (BGHZ 14, 25, 36 f.; 18, 205, 207 f.; 48, 141, 144; 116, 359, 364; BGH, Urt. v. 24. Januar 1974 – II ZR 65/72, WM 1974, 372, 373; Urt. v. 29. März 1973 – II ZR 139/70, WM 1973, 510, 511 m.w.N. aus der Rspr.).

b) Satzungsbestimmungen, denen körperschaftsrechtliche Bedeutung zukommt, müssen nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus ausgelegt werden. Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung kommt dabei ebenso maßgebende Bedeutung zu wie dem systematischen Bezug der Klausel zu anderen Satzungsvorschriften. Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in der Satzung finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden. Außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge können unter Umständen dann berücksichtigt werden, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann (BGH, Urt. v. 24. Januar 1974 – II ZR 65/72, WM 1974, 372, 373; Urt. v. 16. Februar 1981 – II ZR 89/79, WM 1981, 438; Urt. v. 20. Januar 1983 – II ZR 243/81, ZIP 1983, 297, 298; Urt. v. 25. September 1989 – II ZR 304/88, WM 1989, 1809, 1810; BGHZ 63, 282, 290; 96, 245, 250; 116, 359, 366).

c) Eine Satzungsklausel, nach der sich die Aktionäre durch Zeichnung oder Erwerb von Aktien oder Zwischenscheinen für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder deren Organen dem ordentlichen Gerichtsstand der Gesellschaft unterwerfen, regelt ausschließlich künftige, aus dem Rechtsverhältnis zwischen Aktiengesellschaft und ihren Aktionären als solchen entspringende Rechtsstreitigkeiten. Sie ist damit hinreichend bestimmt.

Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen der I.-AG mit Sitz in M. (künftig: I.), verlangt mit der am 22. Januar 1987 zugestellten Klage von der Beklagten, einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft, die Zahlung von ca. 48,74 Mio. DM. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 36,4 Mio. DM, die der Kläger unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Sacheinlage als Einlageforderungen aus von der I. in den Jahren 1979, 1981 und 1982 vorgenommenen Kapitalerhöhungen, an denen sich die Beklagte beteiligt hat, geltend macht, ferner etwa 1,02 Mio. DM aus – nach Ansicht des Klägers zu Unrecht – in den Jahren 1980 und 1981 erfolgten Dividendenzahlungen und ca. 11,32 Mio. DM aus kapitalisierten Zinsen, die der Kläger als Fälligkeitszinsen für die Zeit bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens am 13. Dezember 1983 errechnet hat.

Die Parteien streiten darüber, ob für die Entscheidung dieses Rechtsstreits die deutschen Gerichte international zuständig sind, und zwar für die erste Instanz das für den Sitz der I. zuständige Landgericht Mainz. Dem liegen folgende Einzelheiten zugrunde: Am 28. Juli 1980 wurde die Satzung der I. durch einstimmigen Beschluß ihrer Hauptversammlung unter anderem um folgende Bestimmung ergänzt, die als § 4 in das Vertragswerk Eingang gefunden hat:

„Durch Zeichnung oder Erwerb von Aktien oder Zwischenscheinen unterwirft sich der Aktionär für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder deren Organen dem ordentlichen Gerichtsstand der Gesellschaft.“

Das Landgericht Mainz hat sich aufgrund dieser Regelung als das für den Sitz der I. zuständige Gericht durch Zwischenurteil für international und örtlich zuständig erklärt. Das Berufungsgericht hat eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des § 17 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774) (künftig: EuGVÜ) eingeholt. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 1992 – C 214/89 (veröffentlicht in ZIP 1992, 472), nach der eine in der Satzung einer Aktiengesellschaft enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung dann eine künftige, aus einem „bestimmten Rechtsverhältnis“ entspringende Rechtsstreitigkeit regelt, wenn sie sich auf eine künftige, aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären als solche entstehende Rechtsstreitigkeit bezieht, und nach der die Frage, ob einer Gerichtsstandsklausel im Einzelfall eine solche Bedeutung zukommt, eine von dem angerufenen Gericht zu klärende Auslegungsfrage ist, hat das Berufungsgericht (Urteil veröffentlicht in ZIP 1992, 1234 = WM 1992, 1736) die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die in § 4 der Satzung der I. enthaltene Klausel genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Zwischenurteils.

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind zur Entscheidung des Rechtsstreits nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ die deutschen Gerichte – für die erste Instanz demnach das für den Sitz der I. zuständige Gericht – berufen, so daß das Landgericht Mainz seine Zuständigkeit zu Recht bejaht hat.

I.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Rechtsstreit nach dem Sachverhalt, der dem Vortrag der Parteien zugrunde liegt, als Zivil- und Handelssache im Sinne des Art. 1 EuGVÜ anzusehen ist. Ein Konkursverfahren nach Nr. 2 dieser Vorschrift liegt schon deswegen nicht vor, weil der Kläger lediglich nach seiner Ansicht der I. zustehende Forderungen geltend macht, über die ihm anstelle der Gemeinschuldnerin nach Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen das Verfügungsrecht zusteht (§ 6 KO).

Es ergeben sich auch keine Bedenken dagegen, wie das Berufungsgericht weiter zu Recht ausführt, das Übereinkommen auf die Parteien dieses Rechtsstreits anzuwenden. Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den ursprünglichen Unterzeichnerstaaten, und das Königreich Großbritannien ist dem Übereinkommen mit Wirkung vom 1. Januar 1987 beigetreten. Da die Klage mit der Zustellung am 22. Januar 1987 erhoben (§ 253 Abs. 1 ZPO) und dadurch die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet worden ist (§ 263 Abs. 1 ZPO), unterliegt auch die Beklagte dem Übereinkommen.

II.

Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ ist das Gericht eines der Vertragsstaaten zuständig, wenn die Parteien eine Vereinbarung darüber getroffen haben, daß dieses Gericht u.a. über eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden soll. Die Vereinbarung muß nach Abs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung u.a. schriftlich geschlossen werden.

1. Daß die in die Satzung der I. eingefügte Gerichtsstandsklausel diesen Anforderungen entspricht, hat das Berufungsgericht unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 1992 zu Recht angenommen. Nach dieser Entscheidung ist eine in der Satzung einer Aktiengesellschaft enthaltene, in Übereinstimmung mit dem anwendbaren nationalen Recht und der Satzung zustande gekommene Gerichtsstandsklausel, nach der ein bestimmtes Gericht eines der Vertragsstaaten über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären entscheiden soll, als Vereinbarung im Sinne des Art. 17 des Übereinkommens anzusehen. Die Formerfordernisse dieser Vorschrift sind unabhängig von der Art und Weise des Erwerbs der Aktien im Hinblick auf alle Aktionäre erfüllt, wenn die Satzung den Aktionären u.a. in einem öffentlichen Register zugänglich ist. Da die Satzung und ihre Änderungen zum Handelsregister anzumelden sind, dort aufbewahrt werden (§§ 37 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6, 181 Abs. 1 AktG) und die Einsicht jedem gestattet ist (§ 9 Abs. 1 HGB), liegt auch diese Voraussetzung vor.

2. Über eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit ist eine Gerichtsstandsvereinbarung dann getroffen, wie der Europäische Gerichtshof weiter ausgeführt hat, wenn sie sich auf eine Rechtsstreitigkeit bezieht, die aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären als solchen hervorgegangen ist.

Ob die umstrittene Gerichtsstandsklausel diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Frage der Rechtsanwendung. Sie ist von dem nationalen Gericht unter Auslegung der Klausel zu entscheiden. Diese Auslegung hat das Berufungsgericht nach einem entsprechenden Hinweis des Europäischen Gerichtshofes in seiner Entscheidung auch vorgenommen.

3. Das Berufungsgericht hat die getroffene Regelung dahin ausgelegt, daß sie nicht nur Rechtsstreitigkeiten betrifft, denen das mitgliedschaftliche Rechtsverhältnis der Aktionäre zur Gesellschaft zugrunde liegt, sondern auch solche, die aus sonstigen – insbesondere schuldrechtlichen – Rechtsverhältnissen hervorgehen. Ferner geht es davon aus, daß auch schuldrechtliche Rechtsbeziehungen der Aktionäre zu den Gesellschaftsorganen erfaßt werden. Aus alledem zieht es die Schlußfolgerung, daß die Klausel nicht hinreichend bestimmt ist. Das wird von der Revision zutreffend als rechtsfehlerhaft gerügt.

a) Der in die Satzung der I. aufgenommenen Gerichtsstandsklausel kommt körperschaftsrechtlicher Charakter zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Satzungsbestimmung dann dem körperschaftsrechtlichen – und nicht dem individualrechtlichen – Bereich zuzurechnen, wenn sie nicht nur für die derzeitigen, bei Inkrafttreten der Bestimmung vorhandenen Gesellschafter oder einzelne von ihnen gilt, sondern für einen unbestimmten Personenkreis, zu dem sowohl gegenwärtige als auch künftige Gesellschafter und/oder Gläubiger der Gesellschaft gehören, von Bedeutung ist (BGHZ 14, 25, 36 f.; 18, 205, 207 f.; 48, 141, 144; 116, 359, 364; BGH, Urt. v. 24. Januar 1974 – II ZR 65/72, WM 1974, 372, 373; Urt. v. 29. März 1973 – II ZR 139/70, WM 1973, 510, 511 m.w.N. aus der Rspr.). Das trifft für § 4 der Satzung der I. zu. Die Bestimmung umfaßt jedenfalls alle gegenwärtigen und zukünftigen Aktionäre, da sie den Kreis der Personen, die Aktien oder Zwischenscheine zeichnen oder erwerben und sich damit dem ordentlichen Gerichtsstand der Gesellschaft unterwerfen, nicht beschränkt.

Der Senat ist mit Rücksicht auf den körperschaftsrechtlichen Charakter der Satzungsbestimmung an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden. Er ist insoweit frei und kann sie selbst vornehmen (BGHZ 9, 279, 281; 14, 25, 36; 27, 297, 300; 116, 359, 364).

b) Satzungsbestimmungen, denen körperschaftsrechtliche Bedeutung zukommt, müssen nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus ausgelegt werden. Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung kommt dabei ebenso maßgebende Bedeutung zu wie dem systematischen Bezug der Klausel zu anderen Satzungsvorschriften. Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in der Satzung finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden. Außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge können unter Umständen dann berücksichtigt werden, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann (BGH, Urt. v. 24. Januar 1974 – II ZR 65/72, WM 1974, 372, 373; Urt. v. 16. Februar 1981 – II ZR 89/79, WM 1981, 438; Urt. v. 20. Januar 1983 – II ZR 243/81, ZIP 1983, 297, 298; Urt. v. 25. September 1989 – II ZR 304/88, WM 1989, 1809, 1810; BGHZ 63, 282, 290; 96, 245, 250; 116, 359, 366).

Berücksichtigt man diese Grundsätze bei der Auslegung des § 4 der Satzung der I., führt das zu folgendem Ergebnis:

aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt nicht schon aus dem Wortlaut der Klausel, daß der Bereich der Rechtsstreitigkeiten der Aktionäre mit der Gesellschaft oder ihren Organen nicht auf gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten beschränkt ist. Zwar soll die Unterwerfung unter den ordentlichen Gerichtsstand der Gesellschaft für alle Streitigkeiten der Gesellschaft (oder ihrer Organe) mit den Aktionären gelten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß diese Folge nur durch Zeichnung bzw. Erwerb von Aktien oder Zwischenscheinen, also nur dann eintreten soll, wenn jemand die Stellung als Mitglied der Gesellschaft mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten erwirbt. Das läßt eher die Deutung geboten erscheinen, daß die Regelung alle Streitigkeiten umfaßt, die in Entstehung und Fortbestand des Mitgliedschaftsverhältnisses ihren Ursprung haben. Darauf deutet auch der Gebrauch des Wortes „Aktionär“ hin. Die Klausel bestimmt nicht, daß sich „ein Gesellschaftsgläubiger“ durch Zeichnung oder Erwerb von Aktien dem Gerichtsstand der Gesellschaft unterwirft.

Dafür spricht ferner, daß die Klausel in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen worden ist, in der, soweit es um die Beziehungen zwischen Aktionären und Gesellschaft geht, entsprechend dem Sinn und Zweck der Satzung einer Kapitalgesellschaft üblicherweise nur das Mitgliedschaftsverhältnis einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Gesellschafter geregelt wird. Das trifft auch für die Satzung der I. zu, in der diese Regelungen in Teil V (Hauptversammlung) und, soweit es um die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung geht, in Teil IV (§§ 9, 10, 11, 14) enthalten sind.

In diese auf dem Mitgliedschaftsverhältnis der Aktionäre beruhenden Streitigkeiten mit der Gesellschaft werden mögliche Rechtsstreitigkeiten mit den Gesellschaftsorganen einbezogen. Aus diesen Einzelheiten erschließen sich Sinn und Zweck des § 4 der Satzung, die gesellschaftsinternen, auf dem korporativen Rechtsverhältnis der Aktionäre zur Gesellschaft und ihren Organen beruhenden Rechtsstreitigkeiten an dem Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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als einheitlichem Gerichtsstand der Mitgliedschaft zu konzentrieren (vgl. Ebenroth/Reiner, WuB VII B 1 Art. 17 EuGVÜ 1.93, S. 197).

Für die Auslegung der Klausel hat das Berufungsgericht die Tatsache berücksichtigt, daß zwischen einem großen Teil der Aktionäre und der I. Rechtsbeziehungen schuldrechtlicher Art (Kauf-, Kredit- und Bürgschaftsverträge) bestanden haben. Derartige Vereinbarungen, deren Aufnahme in die Satzung in Form von Nebenabreden denkbar und zulässig ist (vgl. Hüffer, AktG, 1993, § 23 Rdn. 4, 45 ff.; Eckardt in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, § 23 Rdn. 23, 103 f.; enger Nirk/Brezing/Bächle, Handbuch der Aktiengesellschaft, 2. Aufl., Rdn. 47; Barz in GroßKomm. z. AktG, 3. Aufl. § 23 Anm. 18), sind jedoch weder ausdrücklich in der Satzung aufgeführt noch haben sie einen – wenn auch nur unvollkommenen – Niederschlag darin gefunden. Allein die Tatsache, daß die Gerichtsstandsvereinbarung für „alle“ Streitigkeiten zwischen Aktionären und der Gesellschaft und ihren Organen gelten soll, reicht dafür schon deswegen nicht aus, weil diese Regelung, wie bereits dargelegt, ersichtlich auf mitgliedschaftsbezogene Streitigkeiten beschränkt ist. Die schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen können demzufolge auch nicht der Auslegung der Gerichtsstandsklausel zugrunde gelegt werden.

bb) Weiter steht nach Ansicht des Berufungsgerichts einer Beschränkung der Klausel auf Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft mit ihren Aktionären aus dem Mitgliedschaftsverhältnis der Umstand entgegen, daß sie sich auch auf die Beziehungen der Aktionäre zu den Gesellschaftsorganen erstrecken soll. Da mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten der Aktionäre ausschließlich im Verhältnis zur Gesellschaft bestünden und auch – gesellschaftsbezogene – Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaftsorgane nur von der Gesellschaft geltend gemacht werden könnten, seien gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zwischen Aktionären und Gesellschaftsorganen nicht denkbar. Die Erwähnung der Organe in der Gerichtsstandsvereinbarung zeige damit deutlich, daß die Klausel auch von gesellschaftsrechtlichen Beziehungen unabhängige Rechtsstreitigkeiten umfassen solle. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts berücksichtigen nicht hinreichend, daß in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedliche Ansichten zu der Frage vertreten werden, ob Gesellschaftsorganen im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten (passive) Parteifähigkeit zukommen kann.

Der Senat hat in der „H.“-Entscheidung allerdings ausgeführt, der Aktionär, der sich gegen die Eigenmächtigkeit des Vorstandes zur Wehr setzen wolle, brauche sich nicht auf eine Klage gegen den Vorstand verweisen zu lassen, der zu den Gesellschaftern in keiner unmittelbaren Rechtsbeziehung stehe, sondern nur als Organ der Gesellschaft handle, so daß es Sache der Gesellschaft sei, durch ihre Organe Abhilfe zu schaffen (BGHZ 83, 122, 133 f.). Darin ist vereinzelt keine Ablehnung der Passivlegitimation des Vorstandes, sondern die Einräumung einer Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme der Gesellschaft oder des Vorstandes gesehen worden. Der Aktionär könne, müsse sich aber nicht an den Vorstand halten (Bork, ZIP 1990, 1037, 1042). Im Schrifttum (Hommelhoff, Die Konzernleitungspflicht, 1981, § 19 III 2 Fn. 41/S. 469; ders. ZHR 143 (1979), S. 288, 305 – m.w.N. z. AktG 1937 in Fn. 58 – und 310; Bork, ZIP 1990, 1037, 1042; unter deliktsrechtlichem Aspekt auch Mertens, FS Robert Fischer, 1979, S. 461, 470; nur unter der Voraussetzung einer erweiterten „actio pro socio“ v. Gerkan, ZGR 1988, 441, 448 f.; für Klagen des Aufsichtsrates vgl. Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 2. Aufl., § 5 II 1 c/S. 69; Bork, ZIP 1991, 137, 141; Bauer, Organklagen zwischen Vorstand und Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft, 1986, S. 40 f., 65 f., 79 f., 125 f.) und in der Rechtsprechung einiger Land- und Oberlandesgerichte (LG Stuttgart, AG 1979, 320; LG Bonn, AG 1987, 24; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, JZ 1981, 231, 232; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, AG 1987, 25) wird im übrigen die Ansicht vertreten, die Gesellschafterklage sei gegen das Organ Vorstand als Beklagten zu richten.

Ebenso wie die zwischen Aktionär und Gesellschaft rechtshängigen, auf dem Mitgliedschaftsverhältnis beruhenden Streitigkeiten sind nach den dargelegten Ansichten im Schrifttum infolgedessen derartige Rechtsstreitigkeiten auch zwischen Aktionären und Gesellschaftsorganen denkbar und werden, wie die Nachweise aus der Rechtsprechung ergeben, in der Praxis auch durchgeführt. Die Rechtslage zur – passiven – Parteifähigkeit von Gesellschaftsorganen in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten, denen eine Aktionärsklage zugrunde liegt, scheint damit nicht abschließend geklärt. Der Unklarheit dieser Rechtslage, deren Einzelheiten den betroffenen Verkehrskreisen (gegenwärtige und künftige Aktionäre, Organe der Gesellschaft) allgemein zugänglich sind und deren Kenntnis daher bei ihnen allgemein vorausgesetzt werden kann (vgl. BGHZ 63, 282, 290), ist bei der Auslegung der Gerichtsstandsklausel Rechnung zu tragen.

Eine Auslegung unter Einbeziehung dieses Umstandes ergibt, daß die Beteiligung eines Organs an einem gesellschaftsrechtlichen Rechtsstreit in der Rolle der (verklagten) Partei nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht ausgeschlossen ist und demgemäß von § 4 der Satzung der I. umfaßt wird. Die Einbeziehung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Gesellschaftsorganen und Aktionären liefert daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinen Hinweis darauf, daß die Klausel auch Streitigkeiten über außergesellschaftliche Rechtsverhältnisse regelt. Eine mangelnde Bestimmtheit des Rechtsverhältnisses im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ ergibt sich unter diesem Gesichtspunkt somit nicht.

Eine andere Frage ist es, ob die Regelung der von dem Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil geforderten Voraussetzung entspricht, die Klausel müsse sich „auf eine künftige, aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären als solchen entspringende Rechtsstreitigkeit“ beziehen. Das könnte dann Bedenken begegnen, wenn man – die Passivlegitimation des Gesellschaftsorgans unterstellt – als Entstehungsgrund des der Gesellschafterklage zugrundeliegenden Anspruchs nicht das mitgliedschaftliche Rechtsverhältnis der Aktionäre zur Gesellschaft, sondern ein eigenständiges, davon gelöstes Rechtsverhältnis ansieht. Das kann jedoch nicht angenommen werden. Der Grund dafür, den Aktionär für die Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte im Wege der gesetzlich nicht vorgesehenen Gesellschafterklage an den Vorstand als Organ der Gesellschaft zu verweisen, wird letztlich darin gesehen, daß sich aus der Kompetenz des Organs seine Rolle als Verpflichteter ergibt (vgl. Bork, ZGR 1989, 1, 10 ff., 34, 36 f.; ders. ZIP 1991, 137, 141; Hommelhoff, ZHR 143 (1979), 289, 305). Aufbauend auf der Organparteifähigkeit wird darüber hinaus darauf verwiesen, dem Vorstand müsse die Möglichkeit versperrt werden, durch kompetenznegierende Maßnahmen vollendete Tatsachen zu schaffen, an denen die Hauptversammlung später nicht mehr vorbeigehen könne (Hommelhoff, Die Konzernleitungspflicht aaO, S. 468 f. und Fn. 41; ders. ZHR 143 (1979), 288, 305, 310).

Ist der Entstehungsgrund des mit der Aktionärsklage verfolgten Anspruchs in der Organzuständigkeit zu sehen, folgt daraus weiter, daß er auch in dem mitgliedschaftlichen Rechtsverhältnis des Aktionärs zur Gesellschaft begründet ist, weil das Organverhältnis Bestandteil des Rechtsverhältnisses zwischen Aktionär und Gesellschaft ist. Daraus folgt weiter, daß die Gesellschafterklage, auch wenn sie sich gegen das GesellschaftsorganVorstand“ richtet, eine aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären als solchen entspringende Rechtsstreitigkeit darstellt. Soweit sich daher die Gerichtsstandsklausel nicht nur auf Prozeßverfahren zwischen den Aktionären und der Gesellschaft, sondern auch der Aktionäre gegen die Gesellschaftsorgane bezieht, entspricht sie den Anforderungen des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ in der Auslegung, die der Europäische Gerichtshof dieser Bestimmung im Urteil vom 10. März 1992 gegeben hat.

III.

Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es war aufzuheben. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz war zurückzuweisen.

Schlagworte: Auslegung, Auslegung der Satzung, Auslegung des Gesellschaftsvertrages, Auslegung früherer Gesellschaftsverträge, Auslegungsregeln, Errichtung der GmbH, gerichtliche Nachprüfbarkeit, Gerichtsstandsklausel, Gesellschaftsvertrag, Gründung, Inhalt und Auslegung des Gesellschaftsvertrags, Körperschaftsrechtlicher Charakter, Korporative Regelungen, objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrags, Sachzusammenhänge