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BGH, Urteil vom 11. September 2000 – II ZR 324/98

BGB §§ 432, 752, 753, 754

a) Anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
, bei der nach Auflösung die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche grundsätzlich nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden (Senat, Urteil vom 2. Oktober 1997 – II ZR 249/96, NJW 1998, 376 m. w. N.), erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung in Natur (§ 752 BGB) oder – wo eine solche ausgeschlossen ist – durch Verkauf (§§ 753, 754 Satz 1 BGB) in Bezug auf jeden einzelnen gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand gesondert; Forderungen auf im Rechtssinne unteilbare Leistungen werden im Falle ihrer Einziehung gemäß § 754 Satz 2 BGB wiederum nach den Regeln der §§ 752, 753 BGB verwertet.

b) Danach existiert zwar nach der Teilungsversteigerung eines Grundstücks zwischen den Beteiligten keine „Grundstücksgemeinschaft“ mehr; jedoch besteht eine Gemeinschaft sowohl an dem Versteigerungserlös als auch an den sonstigen aus dem früheren Miteigentum am Grundstück ableitbaren gemeinschaftlichen Gegenständen (Forderungen) fort, bis sie auch insoweit nach den §§ 752 ff. BGB aufgehoben wird (so schon Senat, Urteil vom 28. Mai 1983 – II ZR 102/82, WM 1983, 604 m. w. N.).

c) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die entgeltliche Überlassung von Räumen auf einem Grundstück durch eine Gemeinschaft an einen der Miteigentümer Miete ist (Senat, Urteil vom 17. Dezember 1973 – II ZR 59/72, NJW 1974, 364 u. st. Rspr.); ob die Parteien die Vergütung ausdrücklich als Miete oder als Nutzungsentgelt bezeichnen, ist für die rechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses unerheblich.

d) Mietzinsansprüche der Miteigentümergemeinschaft gegen einen der Teilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar der gemeinschaftlichen Einziehung nach § 754 Satz 2 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 1983 a. a. O. S. 604 m. w. N.); jedoch kann ein Teilhaber der Gemeinschaft – zumal wenn der andere Teilhaber die Mitwirkung bei der Einziehung verweigert – eine solche gemeinschaftliche Geldforderung gemäß § 432 Abs. 1 BGB auch allein zur Leistung an alle gerichtlich geltend machen (BGHZ 121, 22, 25 m. w. N.; vgl. auch MüKo-K. Schmidt, BGB 3. Aufl. § 754 Rn. 4).

e) Die rechtliche Unteilbarkeit der Forderung ist auch dann anzunehmen, wenn der Mieter selbst Teilhaber der Gemeinschaft ist; dieser befindet sich als Mieter der Gemeinschaft in der Rechtsposition eines außenstehenden Dritten (vgl. dazu schon BGH, Urteil vom 8. Januar 1969 – VIII ZR 184/66, WM 1969, 298, 299).

Schlagworte: Auflösung, Auseinandersetzung, Auseinandersetzungsbilanz, BGB-Gesellschaft, Durchsetzungssperre, GbR, Gemeinschaft, Mietvertrag, Teilungsversteigerung, unselbständiger Rechnungsposten