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BGH, Urteil vom 11. September 2000 – II ZR 370/99

GmbHG § 64

a) Das mit der Ersatzpflicht des Geschäftsführers bewehrte Zahlungsverbot des § 64 Abs. 2 GmbH erfasst grundsätzlich auch den Scheckeinzug auf ein debitorisches Gesellschaftskonto (Fortführung BGH, 1999-11-29, II ZR 273/98, BGHZ 143, 184).

b) Der Ersatzanspruch einer GmbH gegenüber ihrem Geschäftsführer aus § 64 Abs. 2 GmbHG ist im Fall ihrer masselosen Insolvenz der Pfändung durch einen Gesellschaftsgläubiger zugänglich.

Zwar bezweckt das Zahlungsverbot des § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer konkursreifen GmbH im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger als künftiger Insolvenzgläubiger zu erhalten (vgl. Sen.Urt. v. 29. November 1999 aaO), weshalb der Erstattungsanspruch der GmbH aus § 64 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraussetzt und von dem Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter zwecks Auffüllung der Masse geltend zu machen ist (vgl. Fleck, GmbHR 1974, 224, 230; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 64 Rdn. 38). Zutreffend wird jedoch im Schrifttum dem Fall der Konkurseröffnung derjenige ihrer Ablehnung mangels Masse gleichgestellt (vgl. die vorigen Nachweise), weil kein vernünftiger Grund besteht, den Geschäftsführer gerade in diesem besonders krassen Fall einer Vermögensverschlechterung der GmbH von der Haftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG freizustellen (Fleck aaO). Ist die Eröffnung des Konkursverfahrens – wie im vorliegenden Fall – mangels Masse abgelehnt worden, so kann der insolvenzrechtliche Gesichtspunkt der verhältnismäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger keine ausschlaggebende Rolle mehr spielen (vgl. Senat, BGHZ 53, 71, 74), und ist daher dem einzelnen Gläubiger der Zugriff auf den gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft zugeordneten Anspruch im Wege der Einzelzwangsvollstreckung eröffnet (vgl. auch Fleck aaO). Insoweit gilt hier ähnliches wie für die Pfändung einer rückständigen Einlageforderung der Gesellschaft (§ 19 Abs. 1 GmbHG) im Falle ihrer masselosen Insolvenz (vgl. dazu BGHZ 53, 71, 74; Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 – II ZR 229/91, ZIP 1992, 992 sowie K. Schmidt, ZHR 157 <1993>, 291, 317 f.).

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kraft Gesetzes bei Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse (vgl. § 1 LöschG, seit 1. Januar 1999 § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) steht einer Einzelzwangsvollstreckung in dem sich anschließenden Liquidationsstadium ebensowenig entgegen (vgl. Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 aaO zu 1 b) wie die Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit nach dem im vorliegenden Fall einschlägigen § 2 LöschG (seit 1. Januar 1999 § 141 a FGG). Die Löschung hat für sich allein keine rechtsgestaltende, zur Vollbeendigung der GmbH führende Wirkung. Stellt sich nachträglich heraus, daß die GmbH noch Vermögen hat, zu dem auch ein Anspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG gehört, wird nunmehr ihre Abwicklung bzw. Liquidation durchgeführt (BGHZ 48, 303, 307). Dementsprechend wurde im vorliegenden Fall durch Gerichtsbeschluß vom 18. April 1997 gemäß § 2 Abs. 3 LöschG ein Liquidator bestellt. Dadurch ist nach der vorhandenen Gesetzeslage nicht die Situation eines Insolvenzverfahrens entstanden, die eine Einzelzwangsvollstreckung durch einen Gesellschaftsgläubiger ausschlösse (vgl. auch Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 aaO, ZIP 1992, 992, 993 f.; kritisch zur Gesetzeslage Scholz/K. Schmidt, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 60 Rdn. 7 f.; K. Schmidt, ZHR 1993, 291, 319 ff. sowie GesR 3. Aufl. § 11 VI 5 a). Da der Liquidator zwar befugt, infolge der Mittellosigkeit der GmbH aber gehindert ist, deren Anspruch gegenüber dem Beklagten aus § 64 Abs. 2 GmbHG durchzusetzen und den Erlös an die Klägerin und etwaige weitere Gläubiger zu verteilen, würde die Versagung einer Einzelzwangsvollstreckung in solchem Fall praktisch auf eine Befreiung des Geschäftsführers von seiner Erstattungspflicht zu Lasten des Titelgläubigers hinauslaufen. Das wäre ein nicht hinnehmbares Ergebnis (vgl. auch Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 aaO).

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Erkennbarkeit der Insolvenzreife, erweiterter Kreditspielraum durch Scheckeinzug, Geschäftsführer, Gläubiger, Gläubiger- und Aktiventausch, GmbHG § 64 Satz 1, Indizien der Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz, masselose Insolvenz, mehrmonatige verschleppte Lohnzahlungen, Scheckzahlung, Verschulden, Zahlung auf debitorisches Konto, Zahlungen, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit