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BGH, Urteil vom 11. September 2012 – VI ZR 92/11

a) Wenn organschaftliche Vertreter einer kapitalsuchenden Gesellschaft Anlageinteressenten persönlich mit dem Anspruch gegenüber treten, sie über die für eine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren, haften sie für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Angaben nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.) (BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 – II ZR 210/06, BGHZ 177, 25).

b) Eine Kenntnis des Aufsichtsrats von den für seine Amtsführung maßgeblichen Tatsachen, ist konkret festzustellen. Eine Vermutung der Kenntnis eines Aufsichtsratsmitglieds von denjenigen Tatsachen, über die der Aufsichtsrat pflichtgemäß durch den Vorstand unterrichtet werden muss, kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – IX ZR 102/09, ZIP 2011, 1418 Rn. 2).

c) Der Steuerberater darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihm mitgeteilten Zahlen zutreffend sind. Anderes kann aber gelten, wenn dem Steuerberater Umstände ersichtlich sind, die gegen die Richtigkeit der Vorgaben sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1971 – VII ZR 295/69, WM 1971, 1206; OLGR Celle 2005, 595).

Schlagworte: Aufsichtsrat, Darlegungs- und Beweislast, Geschäftsführer, Schadensersatzanspruch, tatsächliche Vermutung, Vorstand