Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 – VI ZR 345/99

§ 425 BGB, § 852 BGB

Der nach § 823 Abs. 1 BGB haftende Mitarbeiter und sein nach § 831 BGB einstandspflichtiger Geschäftsherr treten dem Geschädigten ebenso als Gesamtschuldner gegenüber (§ 840 BGB) wie die über § 31 BGB haftende juristische Person und ihr deliktisch unmittelbar verantwortliches Organ (vgl. MünchKomm/Reuter, 3. Aufl., Rdn. 27 zu § 31 BGB). Demgemäß kann die Verjährung eines Anspruchs nur gegenüber demjenigen Gesamtschuldner wirken, hinsichtlich dessen ihre Voraussetzungen im einzelnen festgestellt sind (§ 425 Abs. 2 BGB). Die persönliche Verantwortlichkeit des unmittelbar deliktisch Handelnden steht nicht nur im Falle des § 831 BGB, sondern auch im Rahmen der Organhaftung nach § 31 BGB als eigene und selbständige Haftung neben derjenigen des Unternehmens (vgl. für den Fall des Geschäftsführers einer GmbH Senatsurteil vom 12. März 1996 – VI ZR 90/95 – VersR 1996, 713, 714 m.w.N.); auch hier kommt eine automatische Parallelität der Behandlung der Verjährungsvoraussetzungen nicht in Betracht.

Die Verjährungsfrist für eventuelle Ansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2 bis 6 konnte daher erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, ab welchem der Kläger (beziehungsweise seine sorgeberechtigte Mutter) die erforderliche Kenntnis hinsichtlich der Person dieser möglichen Ersatzpflichtigen hatte, also jedenfalls deren Namen, Anschrift und Aufgabenstellung im Betrieb kannte (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1997 – VI ZR 408/96 – VersR 1998, 378, 379 f.). Auch bei dem Organ einer juristischen Person kann die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit für die Verletzung der Rechtsgüter Dritter nämlich in erheblichem Umfang von der betrieblichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung abhängen (vgl. z.B. BGHZ 133, 370, 377 f.).

Schlagworte: allgemeine deliktische Haftung, Außenhaftung, Haftung für eigene Handlung