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BGH, Urteil vom 12. Dezember 2014 – V ZR 53/14

AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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AktG § 246

a) Zwar ist die Einhaltung der Klage- und der Begründungsfrist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschlussanfechtungsklage; ihre Versäumung führt vielmehr zu einem materiell-rechtlichen Ausschluss von Anfechtungsgründen (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 7 ff.).

b) Das ändert aber nichts daran, dass die Klage und ihre Begründung Prozesshandlungen darstellen. Daher darf auch bei einer Beschlussanfechtungsklage die Auslegung – wie allgemein im Prozessrecht – nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 – V ZR 233/11, ZWE 2013, 47 Rn. 11 f. m.w.N.).

c) Nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten (OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Celle
, OLGZ 1989, 183 ff.; OLGR 1994, 195; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, OLGR 2005, 80, 81; OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
, NJW-RR 1995, 397 f.).

Schlagworte: Anfechtungsfrist, Auslegung Klageantrag, Präklusion von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist