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BGH, Urteil vom 12. Februar 1990 – II ZR 134/89

GmbHG § 13

a) Eine GmbH besitzt eine eigene, von der ihres Gesellschafters und Geschäftsführers verschiedene Rechtspersönlichkeit.

b) Die Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeiten der GmbH und ihres Gesellschafters und Geschäftsführers kann nicht unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben überspielt werden.

c) Solange der Gesellschafter und Geschäftsführer im eigenen Namen und nicht zugleich als Geschäftsführer der GmbH in deren Vertretung gehandelt hat, fehlt es auch an einem Grund, der es rechtfertigen könnte, sein etwaiges treuwidriges Handeln und dessen Folgen nicht nur ihm persönlich, sondern auch der GmbH zuzurechnen. Jede andere Auffassung liefe auf eine Haftung der GmbH für die Privatverbindlichkeiten ihrer Gesellschafter oder Geschäftsführer hinaus. Ein solcher „umgekehrter Haftungsdurchgriff“ wird heute allgemein abgelehnt, da er mit den Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Gesetzes unvereinbar ist. Das Vermögen der GmbH ist ausschließlich für ihre Gläubiger reserviert (vgl. dazu statt aller Scholz/Emmerich, GmbHG 7. Aufl. § 13 Rdnr. 94; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 13 Rdnr. 13; Hachenburg/Mertens, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 13 Rdnr. 41; Wiedemann, Gesellschaftsrecht I § 4 III. 1.b S. 228; Wilhelm NJW 1977, 1887: abl. Anm. zu OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
1977, 1159).

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