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BGH, Urteil vom 12. Juli 1993 – II ZR 65/92

Kenntnis bei Bestellung

GmbHG § 38

a) Die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund kann nicht auf Vorgänge gestützt werden, die der Gesellschaft bereits bei seiner Bestellung bekannt waren. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall der Bestellung des Geschäftsführers durch einen möglicherweise wegen Missbrauches der Mehrheitsmacht rechtswidrigen, aber von der Minderheit nicht mit Erfolg angefochtenen Beschluss der Gesellschafterversammlung.

Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1991 (II ZR 239/90, WM 1991, 2140, 2141) ausgeführt hat, kann das Recht der Gesellschaft zur Abberufung ihres Geschäftsführers aus wichtigem Grund sogar hinsichtlich seines Verhaltens während seiner Amtszeit durch Verwirkung verlorengehen, wenn die Gesellschaft den Geschäftsführer in Kenntnis der Abberufungsgründe über längere Zeit hinweg weiter im Amt beläßt, und der Geschäftsführer aufgrund dieses Verhaltens nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, sie wolle auf diese Umstände nicht mehr zur Begründung einer Abberufung zurückkommen. Ebensowenig kann die Gesellschaft zur Begründung einer Abberufung ihres Geschäftsführers aus wichtigem Grund auf ihr bereits bei seiner Bestellung zum GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Bestellung zum Geschäftsführer
Geschäftsführer
bekannte Vorgänge zurückgreifen (vgl. BGHZ 13, 188, 194). Durch die Berufung in das Amt des Geschäftsführers macht die Gesellschaft in eher noch höherem Maße als durch die Unterlassung der Abberufung aus diesem Amt deutlich, daß sie den ihren Gesellschaftern bekannten Vorgang nicht als Hinderungsgrund für die Ausübung der Tätigkeit eines Geschäftsführers betrachten will. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob es sich um die erstmalige Bestellung, eine Wiederbestellung bei Ablauf der Amtszeit oder wie im vorliegenden Fall um eine Neubestellung nach vorübergehendem Ausscheiden aus dem Amt handelt. Entscheidend ist, daß der Geschäftsführer aufgrund seiner Bestellung durch die Gesellschaft in Kenntnis des betreffenden Vorgangs davon ausgehen durfte, die Gesellschaft sehe darin keinen Grund, der seine Tätigkeit in der Stellung eines Geschäftsführers für sie unzumutbar mache.

b) Es ist nicht abschließend geklärt, ob die Gesellschaft im Anfechtungsprozess anerkennen kann.

c) Die Nebenintervention eines anderen Gesellschafters auf Seiten der Gesellschaft gegen die kassatorische Klage eines Gesellschafters ist immer streitgenössische Nebenintervention im Sinne von § 69 ZPO (vgl. Hachenburg/Th. Raiser aaO Anh. § 47 Rdn. 201; Scholz/ K. Schmidt aaO § 45 Rdn. 156: beiläufig weil selbstverständlich; vgl. auch für die entsprechende Lage bei der AG KK/Zöllner aaO § 246 Rdn. 74 u. 91). Infolgedessen kann das Anerkenntnis der Gesellschaft gegen den Widerspruch des Nebenintervenienten keine Wirkung entfalten.

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